Deutschland muss bei Zuständigkeit nach Dublin-Verordnung Asylverfahren auch für eingereiste Asylbewerber durchführen

Zitiervorschlag
Deutschland muss bei Zuständigkeit nach Dublin-Verordnung Asylverfahren auch für eingereiste Asylbewerber durchführen. beck-aktuell, 17.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187916)
Über andere EU-Mitgliedstaaten eingereiste Asylbewerber können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens verlangen, wenn Deutschland nach der Dublin-Verordnung der EU für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Münster am 16.09.2015 in zwei Fällen entschieden, in denen die deutschen Behörden die Asylbewerber nicht innerhalb der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Frist in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat Spanien überstellt hatten. Dies führt nach der Verordnung dazu, dass die Zuständigkeit auf Deutschland übergeht. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (Urteile vom 16.09.2015, Az.: 13 A 2159/14.A und 13 A 800/15.A).
Guineische Staatsangehörige über Spanien eingereist
Die Kläger, guineische Staatsangehörige, stellten in Deutschland Asylanträge, nachdem sie illegal über Spanien in die EU eingereist waren. Deutschland hatte deshalb nach der Dublin II-Verordnung (für seit dem 01.01.2014 gestellte Asylanträge gilt die in weiten Teilen inhaltsgleiche Dublin III-Verordnung) Spanien um Aufnahme ersucht, das damit auch einverstanden war. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin die Asylanträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an.
Frist für Überstellung nicht eingehalten
In der Folgezeit überstellten die deutschen Behörden die Kläger aber nicht innerhalb der in der Dublin II-Verordnung vorgesehenen Frist, die im Regelfall sechs Monate beträgt, nach Spanien. Auch nachdem Deutschland deshalb nach der Dublin II-Verordnung zuständig für die Prüfung des Asylantrags geworden war, lehnte das Bundesamt die Durchführung des Asylverfahrens weiter ab. Zur Begründung machte es geltend, Asylbewerber könnten sich auf den Fristablauf nicht berufen. Dies hatten erstinstanzlich auch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Köln angenommen. Weiter verwies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darauf, es stehe nicht endgültig fest, dass Spanien die Kläger nicht aufnehmen werde.
Asylbewerber dürfen nicht zu "refugees in Orbit" werden
Das OVG ist dem nicht gefolgt. Die Kläger könnten nach nationalem und nach Unionsrecht verlangen, dass der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat Deutschland das Asylverfahren durchführt. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats feststehe. Der Asylbewerber dürfe nicht zu einem "refugee in orbit" werden, für den kein Mitgliedstaat verantwortlich sei. Hier habe aber Spanien nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht erklärt oder erkennen lassen, dass es die Asylanträge der Kläger prüfen werde. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe in beiden Fällen nichts dafür vorgetragen, dass Spanien die Überstellung auch nach dem Zuständigkeitswechsel noch akzeptieren werde.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Münster
- Urteil vom 16.09.2015
- 13 A 2159/14.A; 13 A 800/15.A
Zitiervorschlag
Deutschland muss bei Zuständigkeit nach Dublin-Verordnung Asylverfahren auch für eingereiste Asylbewerber durchführen. beck-aktuell, 17.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187916)



