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OVG Münster

Asylbewerber dürfen nach Italien abgeschoben werden

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Asylbewerbern, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, droht bei einer Rückkehr nach Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allein bestehende Defizite im italienischen Asylverfahren rechtfertigen keine Besorgnis der Grundrechtsbeeinträchtigung. Dies hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster mit Urteil vom 19.05.2016 entschieden (Az.: 13 A 516/14).

Sachverhalt

Der Kläger klagte, wie derzeit auch andere zahlreiche Asylbewerber, die über Italien nach Deutschland eingereist sind, gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), das seinen Asylantrag abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet hatte. Die Dublin-Verordnungen der Europäischen Union bestimmen im Grundsatz, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren ist, über den der Ausländer in die EU eingereist ist.

OVG: Keine Grundrechtsbeeinträchtigung für Asylbewerber in Italien

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger könne als alleinstehender junger Mann nach der Dublin II-Verordnung nach Italien überstellt werden. Insbesondere bestünden in Italien für Asylbewerber, auch für solche, die dort ein erneutes Asylverfahren anstrengten (Folgeverfahren), keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen. Die bestehenden Defizite führten im Ergebnis nicht zu dem Schluss, jedem Rückkehrer nach Italien drohe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn der Grundrechte-Charta der Europäischen Union beziehungsweise der Europäischen Menschenrechtskonvention.