Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Füllgewichtsangabe auf Brötchenverpackungen

Wer zählen kann, ist klar im Vorteil

Kaiserbrötchen zum Aufbacken in einer Plastikverpackung
Zählen statt Wiegen: Auf Brötchenverpackungen kann die Angabe der Füllmenge entbehrlich sein. © Pixelot / Adobe Stock

Vorverpackte verzehrfertige Brötchen dürfen ohne Füllgewichtsangabe verkauft werden – solange man sie zählen kann. Laut OVG Koblenz genügt es alternativ, die Stückzahl auf der Verpackung anzugeben.

Das Landesamt für Mess- und Eichwesen Rheinland-Pfalz stellte in zwei Supermärkten fest, dass auf Packungen mit Brötchen und Kleingebäck die Füllmenge nach Stückzahl – und nicht nach Gewicht angegeben war. Dabei handelte es sich um Aufbackbrötchen sowie um im Supermarkt aufgebackene und abgepackte servierfertige Backwaren, die im Selbstbedienungsbereich angeboten wurden. Die Behörde sah darin einen Verstoß gegen § 3 FPackV und leitete kurzerhand ein Bußgeldverfahren gegen die Supermarktbetreiberin ein. 

Diese wollte das nicht auf sich sitzen lassen und klagte auf Feststellung, dass sie durch das Inverkehrbringen der Fertigpackungen ohne Gewichtsangabe nicht gegen die Vorschiften der Fertigpackungsverordnung verstoße. Das VG gab der Betreiberin bezüglich der Aufbackbrötchen recht, nicht aber hinsichtlich der verzehrfertigen Backwaren.

Erst vor dem OVG Koblenz war ihre Klage vollumfänglich erfolgreich. Dieses entschied: Brötchenverpackungen dürfen auch ohne Gewichtsangabe verkauft werden, wenn alle Brötchen sichtbar und leicht zählbar sind oder die Stückzahl auf der Verpackung angegeben ist (Urteil vom 23.06.2026 – 6 A 11758/25.OVG).

Verkauf nach Stückzahl ist Normalfall

Dieser Grundsatz gelte nicht nur für Aufbackbrötchen, sondern auch für servierfertige, für den Verkauf vorverpackte Backwaren. Nach der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (VO(EG) 1852/200) entscheide allein die Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers, ob ein Lebensmittel normalerweise nach Stückzahl verkauft wird und eine Gewichtsangabe daher entbehrlich sei. 

Dies sei bei Brötchen der Fall, und zwar unabhängig davon, ob sie verzehrfertig verkauft würden oder erst noch aufgebacken werden müssten. Die Lebensmittelinformationsverordnung verlange nicht, dass ein Verkauf nach Stückzahl durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen sei. Die deutsche Fertigpackungsverordnung sei in diesem Zusammenhang europarechtskonform auszulegen.