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Verordnung erlaubt neue Bezeichnungen

Endlich wieder Erdbeer-Marmelade!

Eine Brotscheibe mit Kirschmarmelade bestrichen liegt auf einer anderen Scheibe. Beide befinden sich auf einem Schneidebrett. Daneben liegen Kirschen und ein Messer.
Endlich auch offiziell: ein Kirsch-Marmeladen-Brot © shaiith / Adobe Stock

Nach fast 50 Jahren dürfen auch Brotaufstriche wieder als "Marmelade" bezeichnet werden, die nicht aus Zitrusfrüchten bestehen. Gleichzeitig steigen die gesetzlichen Anforderungen an den Fruchtgehalt deutlich.

Fruchtaufstriche dürfen in Deutschland künftig wieder unter der Bezeichnung "Marmelade" verkauft werden – unabhängig von der verwendeten Frucht. Hintergrund ist die überarbeitete Richtlinie (EU) 2024/1438 ("Frühstücksrichtlinie"), die zum 14. Juni 2026 durch die Konfitüren-Verordnung in nationales Recht umgesetzt wird.

Bislang war die Bezeichnung "Marmelade" rechtlich auf Produkte aus Zitrusfrüchten beschränkt, während Aufstriche aus anderen Früchten als "Konfitüre" gekennzeichnet werden mussten. Diese Regelung geht auf EU‑Vorgaben aus den 1970er‑Jahren zurück, als Großbritannien im Zuge der Beitrittsverhandlungen zur EU durchsetzte, dass ausschließlich Fruchtaufstriche aus Zitrusfrüchten die Bezeichnung "Marmelade" tragen dürfen, alles andere sollte Konfitüre heißen. Umgangssprachlich hatte sich der Begriff Konfitüre allerdings nie durchgesetzt. Mit der Reform wird nun ein Begriff wieder zugelassen, der sich im allgemeinen Sprachgebrauch ohnehin durchgesetzt hat.

Mehr Frucht, weniger Zucker

Neben der neuen Bezeichnung werden auch die Qualitätsstandards angehoben. Künftig müssen Fruchtaufstriche einen deutlich höheren Mindestfruchtgehalt aufweisen, um sich "Marmelade" nennen zu können. Für Standardprodukte steigt dieser von bisher 350 auf mindestens 450 Gramm Früchte je Kilogramm. Produkte der Kategorie "Extra" müssen künftig sogar 500 Gramm statt bislang 450 Gramm enthalten. Damit soll der Anteil an Früchten erhöht und der Zuckergehalt tendenziell gesenkt werden.

Die neuen Vorgaben gelten für Produkte, die ab dem 14. Juni 2026 hergestellt werden. Bereits produzierte Waren dürfen weiterhin abverkauft werden. Künftig können Hersteller frei wählen, ob sie ihre Produkte als "Marmelade" oder "Konfitüre" bezeichnen, sofern die jeweiligen Anforderungen erfüllt sind. Verbraucher müssen jedoch weiterhin genau hinschauen: Für Produkte, die lediglich als "Fruchtaufstrich" bezeichnet sind, gelten auch künftig keine festen gesetzlichen Mindestfruchtgehalte.