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Handel mit LSD-Derivaten verboten

Kein neuer psychoaktiver Stoff, aber Novel Food

Tablette im Mund
Verbot mit Plan B: Der Novel-Food-Verordnung © blackday / Adobe Stock

Die LSD-Derivate 1Fe-LSD und 4-PrO-MET fallen nicht unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Ihr Vertrieb in Tablettenform verstößt laut VG Köln aber gegen die EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel.

Das VG Köln hat den Eilantrag eines Unternehmens gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung der Stadt Bonn abgelehnt (Beschluss vom 29.06.2026, Az. 1 L 1267/26). Die Firma vertrieb in ihrem Bonner Ladengeschäft unter anderem Tabletten mit den LSD-Derivaten 1Fe-LSD und 4-PrO-MET. Dass die Stoffe nicht vom Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erfasst sind, half ihr nicht: Der Handel sei über das europäische Lebensmittelrecht verboten.

Die Betreiberin eines Online-Shops und mehrerer Ladengeschäfte hatte in ihrer Bonner Filiale neben unversteuerten E-Zigaretten und nicht zugelassenen THC-haltigen Süßigkeiten auch eine Vielzahl von Tabletten mit den beiden LSD-Derivaten angeboten. Bei Durchsuchungen im März und April 2026 stellten die Behörden die Waren sicher. Die Stadt Bonn schloss das Geschäft unmittelbar nach der zweiten Durchsuchung und untersagte der Frau den weiteren Gewerbebetrieb.

Dagegen wehrte sich die Händlerin im Eilverfahren. Die sichergestellten LSD-Derivate seien in ihrer spezifischen Molekülstruktur nicht von der aktuellen Fassung des NpSG erfasst, argumentierte sie. Die übrigen Verstöße rechtfertigten keine Gewerbeuntersagung.

Gericht stützt Verbot auf Novel-Food-Verordnung

Das VG Köln räumte zwar ein, dass 1Fe-LSD und 4-PrO-MET tatsächlich nicht unter das NpSG fallen. Es stützte das Handelsverbot aber auf die Novel-Food-Verordnung der EU (VO (EU) 2015/2283). Danach dürfen neuartige Lebensmittel erst nach Zulassung und Listung durch die zuständige EU-Behörde in der Union vertrieben werden. Bei den Tabletten handele es sich um Lebensmittel im Sinne der Verordnung, denn für einen objektiven Betrachter lege insbesondere die Tablettenform einen Verzehr nahe. Die psychoaktive Wirkung schließe eine Einordnung als Lebensmittel nicht aus, so das Gericht.

Das Verbot des Inverkehrbringens nicht zugelassener neuartiger Lebensmittel diene dem Schutz der menschlichen Gesundheit, einem besonders hochrangigen Rechtsgut. Der wiederholte Verstoß dagegen begründe in der Gesamtschau die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Händlerin, entschied das VG Köln. Die Gewerbeuntersagung sei damit rechtmäßig.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde beim OVG für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen.