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OVG Berlin-Brandenburg

Vorerst keine Kontrollpflicht für Busunternehmer an Schengen-Binnengrenzen

Produkthaftung 2026

Die systematische Pflicht, Pässe und Aufenthaltstitel vor einer Einreise nach Deutschland auf dem Landweg zu kontrollieren, kann zumindest in ihrer tatsächlichen Wirkung den Grenzkontrollen gleichstehen, die nach den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen für Grenzübertritte innerhalb des Schengen-Raums weggefallen sind. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Eilverfahren die sofortige Vollziehung einer Verfügung aufgehoben, mit der einem spanischen Busunternehmen untersagt worden ist, Ausländer von Belgien nach Deutschland zu befördern, ohne zuvor Pässe und Aufenthaltstitel zu kontrollieren (Beschluss vom 24.11.2015, Az.: OVG 2 S 13.15, BeckRS 2015, 55352).

VG Potsdam sieht Busunternehmen in der Pflicht zur Passkontrolle

Anlass für das sofort vollziehbare Beförderungsverbot war, dass das Busunternehmen mehrfach Fahrgäste ohne erforderliche Pässe und Aufenthaltstitel von Belgien nach Deutschland befördert hatte. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte den gegen das Verbot gerichteten Eilantrag des Busunternehmens im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die den Beförderungsunternehmen durch das Aufenthaltsgesetz auferlegte Kontrollpflicht verfolge den Zweck, die Einhaltung der Pass- und Visumspflicht für Nicht-EU-Bürger auch bei Überschreiten der Schengen-Binnengrenzen umfassend sicherzustellen. Die Abschaffung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen lasse die im Recht eines Mitgliedstaats enthaltene Pflicht des Ausländers unberührt, Pässe und Aufenthaltstitel zu besitzen, mitzuführen und vorzuzeigen. Daraus ergebe sich die Kontrollpflicht der Beförderungsunternehmer, so dass die Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig sei.

OVG hebt Beförderungsverbot auf

Dieser Einschätzung ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Bei überschlägiger Prüfung im Eilverfahren sei vielmehr offen, so das OVG, ob die den privaten Beförderungsunternehmen obliegenden Kontrollen der Reisenden noch im Einklang mit den Vorschriften des EU-Rechts stehen. Denn die systematische Pflicht, Pässe und Aufenthaltstitel vor einer Einreise nach Deutschland auf dem Landweg zu kontrollieren, könnte zumindest in ihrer tatsächlichen Wirkung den Grenzkontrollen gleichstehen, die nach den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen für Grenzübertritte innerhalb des Schengen-Raums weggefallen sind.

Weitere Prüfung im Hauptsacheverfahren

Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dadurch Unionsrecht verletzt wird, müsse in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden, heißt es im Beschluss weiter. Es sei nicht erforderlich, bis dahin die Kontrollen aufrechtzuerhalten, da eine solche Kontrollpflicht zum Beispiel für den Eisenbahnverkehr in der Praxis nicht gelte.