Deutschland hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten

Zitiervorschlag
Deutschland hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten. beck-aktuell, 27.04.2026 (abgerufen am: 27.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197031)
Ein Mann wird im Juni 2025 an der luxemburgisch-deutschen Grenze von Beamten der Bundespolizei kontrolliert. Das war rechtswidrig, stellt das VG Koblenz auf seine Klage hin fest.
Der Kontrolle lag eine Verlängerung der Binnengrenzkontrollen an der luxemburgisch-deutschen Grenze für den Zeitraum vom 16. März 2025 bis zum 15. September 2025 zugrunde. Das Problem: Laut VG Koblenz war diese unionsrechtswidrig (Urteil vom 27.04.2026 – 3 K 650/25.KO).
Art. 25 des Schengener Grenzkodexes erlaube einem Mitgliedsstaat die Wiedereinführung oder Verlängerung von Binnengrenzkontrollen nur unter außergewöhnlichen Umständen. Die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit in diesem Mitgliedstaat müsse ernsthaft bedroht sein. Nach dem Grenzkodex könne das der Fall sein, wenn an einer Binnengrenze plötzlich sehr viele unerlaubte Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen stattfinden. Dies müsse die zuständigen Behörden erheblich unter Druck setzen, auch wenn sie gut vorbereitet sind.
Der Mitgliedstaat, der die Grenzkontrollen wiedereinführt, müsse zudem verschiedene EU-Organe und die anderen Mitgliedsstaaten mittels eines Notifizierungsschreibens rechtzeitig über die Gründe dafür informieren. Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Bedrohungslage bestehe, komme dem Mitgliedstaat ein Beurteilungsspielraum zu. Diesen habe die Bundesrepublik überschritten.
Verlängerung der Kontrollen unter mehreren Aspekten unionsrechtswidrig
In ihrem Notifizierungsschreiben habe sie die Angaben über Migrationsbewegungen nicht in Relation zu den vorhandenen Kapazitäten und Ressourcen der zuständigen Behörden gesetzt. So lasse sich nicht beurteilen, ob die Behörden aufgrund der angegebenen Migrationszahlen voraussichtlich erheblich unter Druck geraten, rügt das VG Koblenz.
Zwar habe die Bundesrepublik auf einzelne schwere, von ausländischen Staatsangehörigen verübte Gewaltstraftaten hingewiesen. Dass die nationalen Behörden generell überfordert seien, lasse sich daraus aber nicht schließen. Auch habe Deutschland seinen Entscheidungs- und Abwägungsvorgang für die relevante Verlängerung der Kontrollen nicht hinreichend dokumentiert. Seine Bewertung könne daher gerichtlich nicht überprüft werden. Das gehe zulasten des Mitgliedstaats.
Nicht dargelegt habe die Bundesrepublik auch, dass sich die hohe Zahl unerlaubter Migrationsbewegungen plötzlich entwickelt habe. Migrationsbewegungen, die Binnengrenzkontrollen rechtfertigen können, müssten sich als aktuelle, nicht absehbare Entwicklung darstellen. Migrationsbewegungen, die – wie hier – über einen längeren Zeitraum auf einem gleichbleibenden Niveau stattgefunden bzw. vor Beginn der Verlängerung der Grenzkontrollen bereits wieder abgenommen hätten, genügten nicht.
Kritik an den Grenzkontrollen hält an
An allen deutschen Landesgrenzen gibt es seit dem 16. September 2024 wieder Grenzkontrollen bei Einreisen. Das Bundesinnenministerium hatte sie angeordnet, um die Zahl der unerlaubten Einreisen stärker einzudämmen. Sie wurden dreimal verlängert - zuletzt bis Mitte September 2026.
Im vorliegenden Fall war der Kläger mit einem Linienbus von Luxemburg nach Saarbrücken unterwegs gewesen, als er auf einem Rastplatz an der A8 hinter dem Grenzübergang Perl-Schengen in eine "verdachtsunabhängige Identitätskontrolle" kam. Er klagte kurz darauf dagegen, weil er überzeugt war, dass die Grenzkontrollen gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen.
Grenzkontrollen sind im Schengen-Raum eigentlich nicht vorgesehen. Vor allem stationäre Kontrollen wie auf der A64 nach Luxemburg in der Nähe von Trier stoßen auf Kritik - auch in Luxemburg. Mehr als 50.000 deutsche Grenzgänger arbeiten in Luxemburg.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- mit Material der dpa
- VG Koblenz
- Urteil vom 27.04.2026
- 3 K 650/25.KO
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Deutschland hat seinen Beurteilungsspielraum überschritten. beck-aktuell, 27.04.2026 (abgerufen am: 27.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197031)



