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OVG Berlin-Brandenburg verneint Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundespräsidenten zur Ausfertigung von Gesetzen

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Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, einem Pressevertreter Auskunft über den Inhalt seiner verfassungsrechtlichen Prüfung des Betreuungsgeldgesetzes und anderer Gesetze zu geben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren klargestellt. Der Beschluss vom 10.02.2016 (Az.: OVG 6 S 56.15), mit dem das OVG die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, ist unanfechtbar.

Schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse und fehlende Eilbedürftigkeit

Die Entscheidungsfindung des Bundespräsidenten bei der ihm nach Art. 82 Abs. 1 GG obliegenden Ausfertigung von Gesetzen gehöre zum Kernbereich präsidialer Eigenverantwortung, für den ein schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse bestehe, erläutert das OVG. Zudem bestehe keine Eilbedürftigkeit, weil der Pressevertreter nicht glaubhaft gemacht habe, dass ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug an der Berichterstattung zu dem von dem Bundesverfassungsgericht bereits für nichtig erklärten Betreuungsgeldgesetz sowie weiterer Gesetze bestehen.