Luftverkehrsgesellschaften können Genehmigung der Flughafenentgeltordnung nur zivilrechtlich angreifen

Zitiervorschlag
Luftverkehrsgesellschaften können Genehmigung der Flughafenentgeltordnung nur zivilrechtlich angreifen. beck-aktuell, 23.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174196)
Die der Flughafengesellschaft durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt als zuständiger Luftfahrtbehörde in Berlin erteilte Genehmigung der Entgeltordnung für den Flughafen Tegel für das Jahr 2015 kann von Luftverkehrsgesellschaften nicht im verwaltungsrechtlichen Weg angegriffen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zwei Verfahren entschieden. Insoweit seien die Luftverkehrsgesellschaften nicht in eigenen Rechten verletzt. Sie könnten die Entgeltordnung lediglich vor den Zivilgerichten überprüfen lassen (Urteile vom 22.06.2016, Az.: OVG 6 A 3.15; OVG 6 A 16.15).
Entgeltordnung legt Entgelte für Flughafennutzung verbindlich fest
In der Entgeltordnung werden die von den Luftverkehrsgesellschaften zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen der Flughäfen, insbesondere das Starten und Landen festgelegt. Die Entgeltordnung bedarf der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde. Im konkreten Fall waren die klagende deutsche Luftverkehrsgesellschaft und ihre Tochtergesellschaften der Auffassung, die Genehmigungsentscheidung berühre sie in ihren eigenen Rechten, sie könnten deshalb die Überprüfung dieser Genehmigungsentscheidung durch die Verwaltungsgerichte verlangen.
Keine unmittelbare Beeinflussung durch Genehmigung
Das Oberverwaltungsgericht entschied, dass die Luftverkehrsgesellschaften insoweit kein Klagerecht haben, weil sie nicht in eigenen Rechten verletzt seien. Denn die Genehmigung beeinflusse das privatrechtliche Nutzungsverhältnis zwischen Luftverkehrsgesellschaften und Flughafengesellschaft nicht unmittelbar. Und genau darin unterscheide sie sich von der Entgeltgenehmigung in anderen regulierten Bereichen wie zum Beispiel dem Telekommunikationsrecht.
Regeln bezwecken nicht Schutz einzelner Luftverkehrsgesellschaften
Auch die bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigenden Kriterien vermittelten den Luftverkehrsgesellschaften keine eigenen Rechte, heißt es in den Entscheidungen weiter. Diese Kriterien, wie etwa eine angemessene Entgeltgestaltung, bezweckten nicht den Schutz einzelner Luftverkehrsgesellschaften, sondern dienten dem kollektiven Interesse aller Nutzer an einem diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu den Flughafendienstleistungen und dem Schutz des Wettbewerbs. Die Revision wurde in beiden Fällen zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Berlin-Brandenburg
- Urteil vom 22.06.2016
- OVG 6 A 3.15; OVG 6 A 16.15
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Luftverkehrsgesellschaften können Genehmigung der Flughafenentgeltordnung nur zivilrechtlich angreifen. beck-aktuell, 23.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174196)



