Informationsanspruch auch gegen Wirtschaftsprüfer möglich

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Informationsanspruch auch gegen Wirtschaftsprüfer möglich. beck-aktuell, 05.08.2019 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/120121)
Ein öffentlicher-rechtlicher Anspruch auf Zugang zu Informationen kann auch gegen eine Wirtschaftsprüfergesellschaft bestehen, wenn diese zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben herangezogen wurde. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 01.08.2019, das sich auf den Zugang zu Informationen zur Werftenförderung in Mecklenburg-Vorpommern bezieht. Die Berufungen des beklagten Bundeswirtschaftsministeriums sowie des beigeladenen Landes Mecklenburg-Vorpommern und einer Wirtschaftsprüfergesellschaft gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin wies das OVG zurück (Az.: OVG 12 B 34.18). Das VG hatte dem Informationsbegehren der klagenden Hauptgesellschafterin einer zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen Werft im Wesentlichen stattgegeben.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verwaltete Bund-Landes-Bürgschaften
Im Rahmen der Sanierung der Werft beteiligten sich der Bund und das Land Mecklenburg-Vorpommern mit parallelen Bund-Landes-Bürgschaften an der Finanzierung. Mit der Bearbeitung und Verwaltung der Bürgschaften beauftragten sie gemeinsam eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Unter Berufung auf die für Wirtschaftsprüfer geltende Verschwiegenheitspflicht machten sie geltend, dass der Klägerin kein Anspruch auf Zugang zu den im Zusammenhang mit der Bürgschaftsgewährung entstandenen Unterlagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zustehe.
OVG: Wirtschaftsprüfer steht informationspflichtiger Behörde gleich
Dem ist das OVG nicht gefolgt. Nach den konkreten Umständen der Mandatierung hätten sich der Bund und das Land der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft jeweils zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben bedient. In einem derartigen Fall stehe der Wirtschaftsprüfer der informationspflichtigen Behörde nach den gesetzlichen Vorgaben gleich. Sein Berufsgeheimnis könne daher nicht weiter reichen als die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, die dem Informationsanspruch nicht entgegengehalten werden könne.
Vertraulichkeitspflicht aus Werftenförderungsgesetz des Landes greift nicht
Ebenso wenig könnten sich die Berufungsführer auf eine Vertraulichkeitspflicht aus dem nach Abschluss des hiesigen Bürgschaftsverfahrens in Kraft getretenen Werftenförderungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern berufen. Der Landesgesetzgeber sei nicht befugt, nachträglich in bundesrechtlich begründete Informationspflichten einzugreifen, und der Bund dürfe es nicht dem Landesgesetzgeber überlassen, über Ausschlusstatbestände zu entscheiden. Dem Informationsbegehren stünden auch andere gesetzliche Ausschlussgründe nicht entgegen. Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- OVG Berlin-Brandenburg
- Urteil vom 01.08.2019
- OVG 12 B 34.18
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