Auch Mastputen haben Recht auf Ruhe und Erholung

Zitiervorschlag
Auch Mastputen haben Recht auf Ruhe und Erholung. beck-aktuell, 24.04.2026 (abgerufen am: 24.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196901)
Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass Tiere "angemessen" gehalten werden müssen. Zu entscheiden, was das für Puten bedeutet, hat das BVerwG der Vorinstanz aufgetragen. Kaum strukturierte Ställe für 5.000 Tiere, in denen sie keine geeigneten Schlafplätze haben, reichen aber nicht.
Teilerfolg für einen Tierschutzverein: Das BVerwG hat bestätigt, dass die Haltungsbedingungen in einem baden-württembergischen Putenmastbetrieb gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen (Urteil vom 23.04.2026 – 3 C 2.25).
In dem Mastbetrieb werden Putenhähne in Herden mit über 5.000 Tieren je Mastdurchgang in zwei Ställen gehalten, die nicht weiter unterteilt und abgesehen von den Futter- und Tränkeinrichtungen nicht strukturiert sind. Außer auf vier Strohballen haben die Tiere keine Möglichkeit, eine erhöhte Ruhe- und Schlafposition einzunehmen.
Der Tierschutzverein begehrte ein Einschreiten der Tierschutzbehörde. Doch die winkte ab. Mit ihrer Klage haben die Tierschützer zwar nicht erreicht, dass dem Betrieb die Putenhaltung untersagt wird. Die Behörde muss aber prüfen, welche konkreten Maßnahmen der Betrieb ergreifen muss, um für das Wohl der Tiere zu sorgen. Denn, so hatte bereits der VGH Mannheim entschieden, die Grundbedürfnisse der Puten seien in dem Mastbetrieb so stark beeinträchtigt, dass sich wirtschaftliche Interessen dagegen nicht durchsetzen könnten. Bei den festgestellten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz müsse die Behörde einschreiten. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, liege in ihrem Ermessen.
Ruhe- und Sozialverhalten der Mastputen stark beeinträchtigt
Das BVerwG bestätigte die Vorinstanz. Zu Recht habe der VGH nicht auf die bundeseinheitlichen Eckwerte für eine freiwillige Vereinbarung zur Haltung von Mastputen (Puteneckwerte 2013) abgestellt, um die Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG an eine verhaltensgerechte Unterbringung zu konkretisieren. Zu den Parametern Gruppengröße, Besatzdichte und Stallstrukturierung, die für die Bewertung der Haltungsbedingungen in dem betroffenen Betrieb maßgeblich seien, sagten die Puteneckwerte 2013 nichts aus.
Die Bundesrichter und -richterinnen pflichten dem VGH Mannheim bei, dass der Begriff "angemessen" eine Unterbringung meint, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den Belangen des Tierschutzes und den rechtlich geschützten wirtschaftlichen Interessen der Tierhalter schafft. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des VGH, an die das BVerwG gebunden sei, werde das Ruhe- und Sozialverhalten der Mastputen hier unangemessen beeinträchtigt.
Die festgestellten Beeinträchtigungen wiegen laut BVerwG schwer. Der Betrieb könne durch zumutbare Maßnahmen das Haltungssystem verändern und dadurch den Bedürfnissen der Puten besser entsprechen. Welche konkreten Maßnahmen zu ergreifen seien, müsse die Behörde nun prüfen.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- BVerwG
- Urteil vom 23.04.2026
- 3 C 2.25
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Auch Mastputen haben Recht auf Ruhe und Erholung. beck-aktuell, 24.04.2026 (abgerufen am: 24.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196901)



