Journalist muss 300 Euro für Akteneinsicht zahlen

Zitiervorschlag
Journalist muss 300 Euro für Akteneinsicht zahlen. beck-aktuell, 16.04.2026 (abgerufen am: 16.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196411)
Ein Journalist will Transparenz und bekommt sie in Form eines Aktenstapels, beigelegt eine Rechnung über 300 Euro. Ihm ist das zu teuer, doch das VG Gelsenkirchen bestätigt den Preis. Einen Rabatt für Journalisten gebe es nicht, wer Verwaltungsaufwand verursache, müsse den auch bezahlen.
300 Euro Gebühr für Akten aus dem Rathaus sind rechtmäßig. Das VG Gelsenkirchen bestätigte eine Gebühr nach dem IFG und zeigte zugleich, wie eng der Spielraum bei der Kostenbemessung ist. Wer Informationen will, bekommt sie – aber nicht umsonst und nicht automatisch rabattiert. Verwaltungsaufwand will bezahlt werden, auch wenn die Informationen später öffentlich genutzt werden (Urteil vom 13.03.2026 – 15 K 7061/25).
Ein Journalist beantragte im April 2023 Einsicht in sechs Verwaltungsvorgänge nach dem IFG NRW, das jedermann einen voraussetzungslosen Zugang zu amtlichen Informationen gewährt. Die Stadt stellte die Unterlagen bereit, schwärzte jedoch personenbezogene Daten und fertigte Kopien an. Der Bearbeitungsaufwand betrug insgesamt rund 14 Stunden. Eine erste Gebührenfestsetzung kam auf 366,41 Euro, wurde aber vom VG aufgehoben. Im zweiten Anlauf setzte die Behörde 300 Euro fest und stufte den Fall als "einfach bis durchschnittlich" im unteren Bereich des Gebührenrahmens ein. Der Journalist hielt auch das für rechtswidrig. Die Behörde habe im Kern Arbeitszeit addiert, den Informationswert seiner journalistischen Recherche nicht berücksichtigt und den Zugang durch die Gebühr faktisch erschwert.
Kein Journalistenrabatt
Dem folgte das VG nicht. Maßgeblich sei § 11 IFG NRW in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung (VerwGebO IFG NRW), insbesondere Tarifstelle 1.3.3. Diese erfasse Fälle mit erhöhtem Aufwand, insbesondere wenn Unterlagen zur Wahrung schutzwürdiger Daten geschwärzt werden müssen. In solchen Konstellationen liege regelmäßig ein Fall außergewöhnlichen Verwaltungsaufwands vor – mit einem Gebührenrahmen bis 1.000 Euro. Die Behörde habe den konkreten Aufwand berücksichtigt, ohne ihn schematisch in eine reine Zeitgebühr zu überführen. Dies sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Innerhalb dieses Rahmens stehe der Verwaltung ein weiter Spielraum zu. Sie dürfe Fälle typisieren und einordnen, solange die Entscheidung nachvollziehbar begründet werde. Genau das habe die Stadt getan: Sie habe den Aufwand bewertet, mit vergleichbaren Fallgruppen abgeglichen und die Gebühr im unteren Bereich des Rahmens angesetzt.
Der berufliche Hintergrund des Antragstellers sei dabei unerheblich. Das IFG NRW gewähre ein voraussetzungsloses Jedermann-Recht – unabhängig von Motivation oder späterer Verwendung der Informationen. Eine gebührenrechtliche Privilegierung der Presse sehe das Gesetz nicht vor.
Das Verbot abschreckender Gebühren gelte auch im IFG NRW, auch wenn es nicht ausdrücklich normiert sei. Maßstab sei allein die objektive Wirkung der Gebühr. 300 Euro überschritten diese Schwelle nach Auffassung des Gerichts nicht. Der Gesetzgeber habe bewusst einen Gebührenrahmen bis 1.000 Euro vorgesehen und damit in Kauf genommen, dass Informationszugang nicht zwingend kostenfrei sei.
Eine Reduzierung aus Billigkeitsgründen scheide ebenfalls aus. Weder lägen besondere Härten vor noch widerspreche die Gebühr dem Zweck der Regelung.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- VG Gelsenkirchen
- Urteil vom 13.03.2026
- 15 K 7061/25
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Journalist muss 300 Euro für Akteneinsicht zahlen. beck-aktuell, 16.04.2026 (abgerufen am: 16.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196411)



