Fortwirkung einer Vollmacht für Strafverfahren im Bußgeldverfahren

Zitiervorschlag
Fortwirkung einer Vollmacht für Strafverfahren im Bußgeldverfahren. beck-aktuell, 03.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176746)
StPO § 137; StVG § 26; OWiG § 33 I 1 Nr. 9 Eine für ein Strafverfahren erteilte Verteidigervollmacht wirkt im anschließenden Bußgeldverfahren nicht fort. Bei der Auslegung des Mandatsumfangs ist aber nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken nicht nur der Wortlaut der Vollmacht maßgebend, sondern es sind auch die Gesamtumstände und die weitere Tätigkeit im Verfahren zu berücksichtigen. Weiter entschied das Gericht, dass, wenn aus einer Kanzlei mit mehreren Berufsträgern nur ein bestimmter Anwalt mandatiert ist, die ausdrücklich an die Kanzlei als solche gerichtete Zustellung unwirksam ist. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2016 - 1 OWi Ss Bs 9/15 (AG Kaiserslautern), BeckRS 2016, 05401
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 8/2016 vom 28.04.2016
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Sachverhalt
Der Betroffene hatte am 27.05.2014 einen Bußgeldbescheid wegen eines am 27.03.2014 begangenen Rotlichtverstoßes über eine Geldbuße von 240 EUR erhalten. Zusätzlich zu dem Rotlichtverstoßes war es zu einem Unfall gekommen, bei dem der Unfallgegner Verletzungen erlitten hatte. Nach Einspruch stellte das Amtsgericht mit Urteil vom 04.02.2015 das Verfahren wegen Verfolgungsverjährung ein. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde ein.
Rechtliche Wertung
Die Rechtsbeschwerde wurde vom Oberlandesgericht in dem hier mitgeteilten Beschluss verworfen. Die primäre Verfolgungsverjährung betrug zunächst drei Monate, so das Gericht. Unterbrochen werde die Frist durch den Erlass des Bußgeldbescheides, falls dieser binnen zwei Wochen ab Erlass wirksam zugestellt worden sei.
Der verteidigende Anwalt hatte eine Vollmacht zur Vertretung in einer «Strafsache» eingereicht, nachdem ursprünglicher Anlass für die Mandatserteilung ein an den Betroffenen gerichtetes Schreiben des Polizeipräsidiums war, in dem diesem eröffnet wurde, Beschuldigter einer Straftat zu sein, weil bei dem verfahrensgegenständlichen Unfall der Unfallgegner verletzt worden war.
Eine im Strafverfahren erteilte Vollmacht wirke zwar grundsätzlich im anschließenden Bußgeldverfahren nicht fort, so das OLG weiter. Der Mandatsumfang könne aber ausgelegt werden und aus den Umständen ergebe sich hier eindeutig, dass der Verteidiger auch im Bußgeldverfahren tätig werden sollte. Die Kanzlei des Verteidigers hatte bereits gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und der Verteidiger hatte den Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht wahrgenommen.
Gleichwohl sei eine Zustellung an den Verteidiger bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht bewirkt worden. Die Zustellung sei nämlich an die «Rechtsanwälte xxx» gerichtet worden, während die Vollmacht ausschließlich auf «Rechtsanwalt Y» gelautet habe. Der damit vorliegende Zustellungsmangel sei auch nicht geheilt worden. Dass der Verteidiger oder wer auch immer aus der Anwaltskanzlei vom Bußgeldbescheid erfahren habe, reiche zum Nachweis für den tatsächlichen Zugang nicht aus.
Praxishinweis
Dass mehrere Anwälte in einer Kanzlei zusammenarbeiten ist alltäglich. Dass aber nur einem dieser Berufsträger die Vollmacht erteilt wird, ist ebenso völlig normal, allein schon weil nicht mehr als drei Verteidiger auftreten dürfen. Dann aber muss auch dem einzelnen verteidigenden Rechtsanwalt zugestellt werden und nicht der Gemeinschaft mehrerer Anwälte, in welcher gesellschaftsrechtlichen oder berufsrechtlichen Form auch immer diese auf dem Briefbogen erscheinenden Anwälte zusammenarbeiten.
Bei Zustellungen ist also besonders darauf zu achten, an wen die Zustellung adressiert ist. Der Zustellungsumschlag ist daher sorgsam aufzuheben.
- Redaktion beck-aktuell
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Fortwirkung einer Vollmacht für Strafverfahren im Bußgeldverfahren. beck-aktuell, 03.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/176746)



