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OLG Köln

Kein separates Verbot für Online-Teaser bei "Bild.de"

Produkthaftung 2026

Online-Artikel werden oft in einem kurzen Vorspann, dem sogenannten Teaser, angerissen – die Einzelheiten erfährt man unter Umständen erst aus einer Langfassung hinter einer Bezahlschranke. Darum ging es in einem Rechtsstreit zwischen der Bild GmbH und dem Grünen-Politiker Daniel Mack. Dessen Anwalt reichte gegen eine Berichterstattung Klage ein und wollte ursprünglich ein Verbot der kostenpflichtigen Langfassung des Artikels wie auch des frei zugänglichen Anreißers. Die Auseinandersetzung endete am 11.08.2015 mit einer Einigung beider Seiten vor dem Oberlandesgericht Köln.

Erste Instanz verhängte zwei separate Verbote

"Bild.de" hatte berichtet, dass Mack verdächtigt werde, eine Fahrkarte gefälscht zu haben. Das Ermittlungsverfahren gegen Mack wurde später eingestellt. Sein Anwalt Ralf Höcker reichte gegen die Berichterstattung Klage ein, weil der Artikel Macks Version des Vorfalls nicht ausreichend berücksichtigt habe. Höcker beantragte ein Verbot der Langfassung und des Teasers. In erster Instanz hatte das Landgericht Köln zwei separate Verbote verhängt.

OLG sieht keinen Grund für zwei Vebote

Das OLG machte im Berufungsverfahren jedoch deutlich, dass es den Teaser nicht noch einmal extra verbieten wolle, da er wörtlich mit den ersten Sätzen der sowieso schon verbotenen Langfassung übereinstimme. Nach diesem Hinweis gelangten beide Seiten zu einer Einigung. Die Kosten des Verfahrens werden nun zu drei Vierteln von der Bild GmbH getragen und zu einem Viertel von Mack.

Beide Seiten werten Ergebnis als Erfolg für sich

Im Anschluss werteten beide Parteien das Ergebnis als Erfolg für sich. Für "Bild.de" teilte die Axel Springer SE mit: "Wir freuen uns, dass das OLG Köln heute unserer Einschätzung gefolgt ist. Für einen Anrisstext, dessen Inhalt identisch mit dem Haupttext ist, besteht – ganz gleich, ob er auf einen kostenfreien oder kostenpflichtigen Artikel hinweist – kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis. Der Versuch von Rechtsanwalt Höcker, ein und dieselbe Sache zweimal verbieten zu lassen, ist hiermit gescheitert." Höcker sah dies ganz anders: "Sowohl die Lang- als auch die Kurzfassung bleiben verboten. Außerdem hat das OLG unsere Ansicht bestätigt, dass man einen Anreißer separat angreifen kann, zum Beispiel, wenn der Artikel hinter der Bezahlschranke rechtmäßig ist. Bild hat obendrein ausdrücklich erklärt, dass es Anreißer selbstverständlich löscht, wenn sie wortgleich in einem verbotenen Artikel enthalten sind."