Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
OLG Köln

Frau bekommt Schmerzensgeld wegen dauerhaften Haarverlusts nach Chemotherapie

Ein Etappenziel ist erreicht

Wegen dauerhaften Haarverlusts nach einer Chemotherapie erhält eine Patientin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 21.03.2016 entschieden. Grund für die Ersatzpflicht des beklagten Krankenhauses sei aber nicht ein Behandlungsfehler, sondern die unzureichende Aufklärung über die Risiken des verwandten Krebsmedikamentes durch die Klinikärzte. Die Besonderheit liege darin, dass es sich nicht um vorübergehenden Haarausfall, sondern um dauerhaften Haarverlust handele (Az.: 5 U 76/14).

Körperbehaarung, Wimpern und Augenbrauen fehlen fast vollständig

Die Patientin hatte sich wegen Brustkrebs im beklagten Krankenhaus operieren lassen. Die anschließende Chemotherapie führten die behandelnden Ärzte mit einem damals recht neuen und besonders wirksamen Medikament durch. Nach der Behandlung trat bei der Klägerin dauerhafter Haarverlust ein. Körperbehaarung, Wimpern und Augenbrauen fehlen seitdem fast vollständig. Das Kopfhaar wächst nur teilweise nach. Über dieses Risiko hatten die Ärzte die Klägerin nicht aufgeklärt. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es war der Auffassung, dass es zum Behandlungszeitpunkt keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts gegeben habe.

Risiko des Haarverlusts für Entscheidung für oder gegen Behandlung bedeutsam

Das OLG hat die Situation in seinem Urteil anders bewertet. Nach den vom Hersteller zum Behandlungszeitpunkt (2007/2008) veröffentlichten Fachinformationen für Ärzte habe die Gefahr bestanden, dass als Folge des Medikaments ein dauerhafter Haarausfall eintrete. Im Rahmen einer Studie hätte sich bei einer mittleren Nachbeobachtungszeit von 55 Monaten bei 3,2% der Patientinnen dauerhafter Haarausfall eingestellt. Auf dieser Grundlage sei die Klägerin vor Einleitung der Chemotherapie fehlerhaft aufgeklärt worden. Nach dem Erkenntnisstand, der für einen sorgfältigen, senologisch tätigen Gynäkologen bei Führung des Aufklärungsgesprächs und Beginn der Chemotherapie zu berücksichtigen gewesen sei, hätte die Klägerin über das Risiko aufgeklärt werden müssen, dass bei Verwendung des Medikaments ein dauerhafter Haarverlust eintreten konnte. Denn Patienten müssten vor einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme "im Großen und Ganzen" wissen, worauf sie sich einlassen. Über das Risiko eines dauerhaften Haarverlusts sei auch dann aufzuklären, wenn es sich selten verwirkliche. Die Komplikation belastete, sofern sie eintritt, Patienten meist schwer und sei daher für die Entscheidung für oder gegen eine Behandlung von Bedeutung.

Erhebliche und nachhaltige psychische Folgen bei Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt

Ohne Erfolg blieb der – grundsätzlich zulässige – Einwand des Krankenhauses, dass sich die Patientin auch bei vollständiger Aufklärung für die Chemotherapie mit dem Medikament entschieden hätte. Das OLG hatte die Klägerin nachdrücklich und lange befragt und es danach für plausibel gehalten, dass sie sich im Fall einer vollständigen Aufklärung in einem "echten Entscheidungskonflikt" befunden hätte. Es sei nicht sicher, dass sich die Patientin bei der Abwägung zwischen einer abstrakten höheren Überlebenswahrscheinlichkeit mit dem Medikament und dem geringen aber konkreten Risiko des dauerhaften Haarverlustes auch bei vollständiger Aufklärung für diese Therapie entschieden hätte. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes hat das OLG insbesondere berücksichtigt, dass es bei der Klägerin zu erheblichen und nachhaltigen psychischen Folgen und seelischen Belastungen aufgrund des Haarverlustes gekommen ist.