OLG Jena verbietet Werbung eines Autohauses mit Herstellerlogo

Zitiervorschlag
OLG Jena verbietet Werbung eines Autohauses mit Herstellerlogo. beck-aktuell, 08.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174971)
Die Verwendung des "HYUNDAI-Schriftzugs" mit dem "HYUNDAI-Logo" erweckt den irreführenden Eindruck, ein damit werbendes Autohaus sei Vertragshändler des genannten Herstellers. Wie die Wettbewerbszentrale mitteilt, hat dies – unabhängig von markenrechtlichen Fragen – das Thüringer Oberlandesgericht entschieden (Urteil vom 25.05.2016, Az.: 2 U 514/15).
Vorinstanz verneinte Irreführung
Das Autohaus ist Vertragshändler für die Marken "Mitsubishi" und "SsangYong", nicht aber für die Marke "HYUNDAI". Dennoch hatte es an der Gebäudefassade, auf dem Firmengelände und auf dem Firmenbriefbogen prominent für die Marke HYUNDAI geworben und das – bei einer Gestaltung farblich leicht abgewandelte – Herstellerlogo HYUNDAI verwendet. Auf einer Werbetafel hatte das Autohaus ferner mit dem Hinweis "HYUNDAI Spezialwerkstatt" geworben. Das Landgericht Mühlhausen (Urteil vom 18.06.2015, Az.: HK O 98/14) hatte eine Irreführung der Verbraucher verneint und die Klage der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung der Verwendung des Logos und des Schriftzuges der Herstellermarke HYUNDAI abgewiesen.
OLG Jena verbietet Werbung
In zweiter Instanz hat das OLG Jena jetzt die Werbung an der Gebäudefassade, auf dem Pylon und dem Briefbogen als irreführend verboten. Durch die Verwendung des vollständigen Markenlogos werde dem Publikum suggeriert, das Autohaus habe eine besondere vertragliche Verbindung zum Hersteller und sei Vertragshändler des Herstellers. Damit seien die Grenzen der erlaubten, zurückhaltenden Benutzung des Markennamens überschritten. Leichte farbliche Abweichungen machten für den Durchschnittsverbraucher keinen Unterschied. Die Verwendung des Hersteller-Logos "HYUNDAI" sei im vorliegenden Fall gerade deshalb zur Irreführung geeignet, weil an dem Betriebsgebäude auch mit anderen Marken geworben worden sei, für die das Autohaus auch tatsächlich Vertragshändler sei.
Bezeichnung als "Spezialwerkstatt" zulässig
Die Bezeichnung "Spezialwerkstatt" hält das Gericht nach Angaben der Wettbewerbszentrale dagegen für zulässig. Der Durchschnittsverbraucher erwarte nicht, das Autohaus sei in die Vertriebsorganisation von "HYUNDAI" eingebunden. Vielmehr nehme er nur an, dass entsprechende Spezialkenntnisse bei der Reparatur der genannten Fahrzeugtypen vorhanden seien. Über diese verfüge die Beklagte jedoch.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Jena
- Urteil vom 25.05.2016
- 2 U 514/15
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OLG Jena verbietet Werbung eines Autohauses mit Herstellerlogo. beck-aktuell, 08.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174971)



