Nur Polizei darf sich auch Polizei nennen

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Nur Polizei darf sich auch Polizei nennen. beck-aktuell, 20.06.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/174356)
Das Land Nordrhein-Westfalen kann für den Begriff ʺPolizeiʺ Namensschutz beanspruchen und einem Privatunternehmen den Gebrauch des Namens ʺPolizeiʺ untersagen. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 20.05.2016 entschieden (Az.: 12 U 126/15).
Beklagte verwendete Begriff "Polizei" in Domain und auf Website
Das beklagte Unternehmen betreibt eine Internetdomain unter Verwendung der Begriffe ʺPolizei-Jugendschutzʺ. Die Website richtet sich hauptsächlich an Eltern. Auf ihr werden Schulungen wie etwa Anti-Gewalt-Seminare angeboten und Informationen unter anderem zum Opferschutz vermittelt. Das klagende Land betreibt das Internetportal ʺJugendschutz - Polizei Nordrhein-Westfalenʺ sowie gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal ʺPolizei-Beratung-Jugendschutzʺ. Es verlangte von der Beklagten die gewerbliche Tätigkeit unter Nutzung des Begriffs ʺPolizeiʺ zu unterlassen und die dazu unterhaltene Internetdomain freizugeben. Vor dem LG Bochum war das Klagebegehren des Landes erfolgreich.OLG: Land kann Namensschutz beanspruchen
Das OLG hat jetzt die Vorinstanz bestätigt. Danach darf die Beklagte den Begriff ʺPolizeiʺ nicht verwenden und muss außerdem die von ihr unterhaltene Internetdomain zu Gunsten des Landes freigeben. Der Begriff ʺPolizeiʺ sei als Name geschützt. Auf den Namensschutz könne sich auch das klagende Land berufen. Dem Land und seinen Einrichtungen sei dieser Begriff eindeutig zuzuordnen, weil er Polizeibehörden des Landes bezeichne. Der Begriff ʺPolizeiʺ stehe dabei für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübe. So werde er auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden.
Unbefugter Namensgebrauch und falscher Eindruck eines polizeilichen Angebots
Die Beklagte habe die Namen ʺPolizeiʺ unbefugt gebraucht, fährt das OLG fort. Sie sei nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt und nicht zur Führung des Namens ermächtigt worden. Durch den unbefugten Gebrauch sei für Internetnutzer auch eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten. Die Benennung der infrage stehenden Internetseite der Beklagten erwecke den unzutreffenden Eindruck, dass ein Zusammenhang mit Internetseiten der Polizeibehörden des Bundes und der Länder bestehe, die über die Domain www.polizei.de zu erreichen seien. Die Gestaltung der Internetseite der Beklagten verstärke diesen Eindruck. Farbgebung, die vielfache Verwendung des Begriffs ʺPolizeiʺ sowie abgebildete polizeiliche Gegenstände erweckten den Eindruck eines Angebots von Polizeibehörden. Ein privater Anbieter sei außerhalb des Impressums und des Kontakts nicht erkennbar.
Schutzwürdige Interessen des Landes verletzt
Die von der Beklagten zu vertretene Verwirrung in der Namenszuordnung verletze schutzwürdige Interessen des Landes, so das OLG weiter. Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, dass Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht würden und der Begriff ʺPolizeiʺ nicht unbefugt genutzt werde.
- Redaktion beck-aktuell
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