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OLG Hamm

Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ist Sachmangel

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Eine aufgrund fehlender Orientierungslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera kann bei einem Mercedes Benz CLS 350 CDI einen erheblichen Sachmangel darstellen, der den Käufer zum Rücktritt vom Fahrzeugkauf berechtigt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 09.06.2015 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt (Az.: 28 U 60/14).

Anzeige von Hilfslinien nicht möglich

Die klagende Firma aus Hattingen bestellte im März 2012 beim beklagten Autohaus in Hattingen einen Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI zum Preis von circa 77.500 Euro, unter anderem mit den Sonderausstattungen Rückfahrkamera (400 Euro), aktiver Park-Assistent inklusive Parktronic (730 Euro) und Command APS (2.620 Euro). In einer der Klägerin vor dem Verkauf überlassenen Verkaufsbroschüre ist in Bezug auf die Rückfahrkamera ausgeführt, dass sie sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschalte, den Fahrer beim Längs- und Quereinparken unterstütze und dass statische und dynamische Hilfslinien dem Fahrer Lenkwinkel und Abstand anzeigen würden. Nach der Auslieferung des Fahrzeugs beanstandete der Geschäftsführer der Klägerin, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display des Commandsystems keine Orientierungslinien anzeige und erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Einen von der Beklagten angebotenen Servicegutschein in Höhe von 200 Euro lehnte die Klägerin ab und erklärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.

Gericht sieht erheblichen Sachmangel

Die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages war erfolgreich. Das OLG hat die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises – unter Abzug einer von der Klägerin zu entrichtenden Nutzungsentschädigung – und somit zu einer Zahlung in Höhe von circa 62.500 Euro gegen Rückgabe des gekauften Mercedes Benz verurteilt. Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf, so der Senat, weil die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeige. Diese seien geschuldet. Die Klägerin habe aufgrund des ihr überlassenen Verkaufsprospekts ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwartet.

Zusatzausstattung entscheidend für Klägerin

Dass dieser Aspekt für sie bedeutsam gewesen sei, zeige die von ihr in diesem Zusammenhang gewählte kostenträchtige Zusatzausstattung. Hinzu komme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert werde. Allein mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Klägerin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet.

Mangel nicht unerheblich

Der Mangel sei auch nicht unerheblich. Dies zeige die bewusste Entscheidung der Klägerin für die teure Zusatzausstattung, die den Schluss zulasse, dass es ihr auch auf die angebotenen Funktionen dieser Zusatzausstattung ankomme. Zudem sei die durch die fehlenden Hilfslinien bestehende Funktionseinschränkung der Rückfahrkamera nicht als geringfügig anzusehen.