Keine Haftungsprivilegierung für Staplerfahrer aus Aspekt der gemeinsamen Betriebsstätte

Zitiervorschlag
Keine Haftungsprivilegierung für Staplerfahrer aus Aspekt der gemeinsamen Betriebsstätte. beck-aktuell, 30.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166611)
StVG §§ 7 I, 8 Nr. 1, 17 III, 18 III; BGB §§ 9, 254, 278, 823, 840; SGB VII § 106 III Beschränkt sich der Beitrag eines Lkw-Fahrers beim Beladen seines Fahrzeugs darauf, dass er dessen Seitenplane zunächst nach vorne und dann nach hinten schiebt, um einem Gabelstaplerfahrer das Beladen der jeweiligen Bereiche zu erleichtern, ergänzen sich diese von den Versicherten unterschiedlicher Unternehmen erbrachten Tätigkeiten nicht in der Weise, dass von einer eine Haftungsprivilegierung auslösenden gemeinsamen Betriebsstätte gesprochen werden kann. Dies gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm insbesondere, wenn die Tätigkeit des einen Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat. OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2016 - 9 U 140/15 (LG Bielefeld), BeckRS 2016, 18915
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 23/2016 vom 24.11.2016
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Sachverhalt
Der Kläger ist ein Lkw-Fahrer, dessen Fahrzeug beladen werden sollte. Das Ladegut sollte mit einem Gabelstapler auf den Lkw befördert werden. Der Kläger verständigte sich nicht mit dem Staplerfahrer. Er schob lediglich die Plane an der Seite des Lkws zunächst nach vorne und später dann nach hinten, um dem Staplerfahrer das Beladen der jeweiligen Bereiche zu erleichtern. Im Verlauf des Beladevorgangs setzte der Staplerfahrer zurück, wobei er den Lkw-Fahrer traf, der dort stand und bei diesem Zusammenstoß nicht unerheblich verletzt wurde.
Die Klage zum Landgericht brachte dem Lkw-Fahrer keinen Erfolg. Zugunsten des Staplerfahrers greife die Haftungsprivilegierung der §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 Satz 3 SGB VII, so das LG. Gegen das klageabweisende Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Rechtliche Wertung
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger und auch einen Zeugen nochmals ergänzend angehört und dann der Berufung stattgegeben. In dem hier vorliegenden Urteil wurde die volle Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
Entscheidend für die Haftungsfrage sei, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorgelegen habe, die Voraussetzung für die vom LG angenommene Haftungsprivilegierung zugunsten des Staplerfahrers sei. Das Tätigwerden auf einer gemeinsamen Betriebstätte erfordere betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, ineinander verknüpft sind und sich ergänzen oder unterstützen. Erforderlich sei jedenfalls ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf.
Hier, so das OLG, habe keine gemeinsame Beladung stattgefunden und Gabelstaplerfahrer und Lkw-Fahrer hätten sich auch nicht abgesprochen. Eine Verständigung der beiden sei für diesen Routine-Ladevorgang auch gar nicht notwendig gewesen. Die Beteiligten hätten sich beim eigentlichen Ladevorgang auch nicht in die Quere kommen oder gegenseitig gefährden können. Der Lkw-Fahrer habe mit dem Beiseiteschieben der Plane eine lediglich vorbereitende Tätigkeit für das anschließende Beladen ausgeübt.
Damit liege keine Haftungsprivilegierung vor und es bleibe es bei der vollen Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Ein Haftungsausschluss nach § 8 StVG liege hier nicht vor, denn der Dieselstapler habe laut Datenblatt eine Geschwindigkeit bis 22 km/h erreichen können und dies schließe § 8 StVG aus.
Praxishinweis
Die Entscheidung ist für die Praxis sehr wesentlich. Dass beim Beladen und Entladen von Fahrzeugen häufig Schwierigkeiten und Unfälle auftreten, ist bekannt. Dieses Urteil des OLG Hamm sollte zusammen mit einer Entscheidung des OLG Schleswig gelesen werden, die wir kürzlich im Fachdienst vorgestellt hatten (Urteil vom 15.09.2016 - 7 U 117/15, BeckRS 2016, 17648, Anmerkung in FD-StrVR 2016, 382653). Die Beurteilung bezüglich des Ineinandergreifens und des Absprechens der Tätigkeiten ist immer eine Einzelfallentscheidung. Das wird aus den beiden Urteilen deutlich ersichtlich.
- Redaktion beck-aktuell
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Keine Haftungsprivilegierung für Staplerfahrer aus Aspekt der gemeinsamen Betriebsstätte. beck-aktuell, 30.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166611)



