Journalist kann von öffentlich beherrschtem Unternehmen der Daseinsvorsorge Auskunft über Verträge mit Dienstleistern verlangen

Zitiervorschlag
Journalist kann von öffentlich beherrschtem Unternehmen der Daseinsvorsorge Auskunft über Verträge mit Dienstleistern verlangen. beck-aktuell, 09.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181041)
Ein Journalist kann von einem privaten Unternehmen der Daseinsvorsorge, das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern verlangen, um über verdeckte Wahlkampffinanzierungen zu recherchieren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 16.12.2015 entschieden. Das OLG bewertete das Offenlegungsinteresse hier höher als das Interesse des Unternehmens, Geschäftsgeheimnisse zu schützen (Az.: 11 U 5/14). Gegen die Entscheidung ist beim Bundegserichtshof die Revision unter dem Aktenzeichen I ZR 13/16 anhängig.
Journalist will über verdeckte Wahlkampffinanzierung recherchieren
Der Kläger, Journalist aus Bottrop, verlangte vom beklagten Unternehmen, welches im Bereich Trinkwasserversorgung, Energieversorgung und Abwasserentsorgung tätig ist, auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Landepressegesetzes Auskunft über Abschluss, Inhalt, erbrachte Leistungen und Vergütung von Verträgen, die die Beklagte mit verschiedenen Dienstleistern oder hinter diesen stehenden Personen abgeschlossen hat. Dabei macht er geltend, dass die Dienstleister für die Internetblogs ʺWir-in-NRW-Blogʺ und ʺpeerblogʺ tätig geworden seien. Sein Auskunftsverlangen begründete der Kläger mit einem Verdacht, die Beklagte habe die Blogs über die mit den Dienstleistern abgeschlossenen Verträge indirekt finanziell unterstützt.
Unternehmen verweigerte Auskunft
Der Kläger will recherchieren, ob die Beklagte durch Scheinaufträge eine verdeckte Wahlkampffinanzierung vorgenommen hat. Die Beklagte stellte in Abrede, in Zusammenhang mit den vom Kläger genannten Dienstleistern und Personen Parteienwahlkampf finanziert zu haben, und umriss, in welchem Umfang die Dienstleister für sie tätig waren. Die vom Kläger verlangte detaillierte Auskunft verweigerte sie unter Hinweis auf ihre Geschäftsgeheimnisse und bestritt, dass der Kläger insoweit noch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse verfolge. Die Klage vor dem Landgericht blieb erfolglos.Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
OLG: Presserechtlicher Auskunftsanspruch auch gegen öffentlich beherrschte Unternehmen der Daseinsvorsorge
Die Berufung hatte weitgehend Erfolg. Als Journalist sei der Kläger anspruchsberechtigt. Die Beklagte sei als Behörde im Sinne des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes zur Auskunft verpflichtet, auch wenn sie als Aktiengesellschaft organisiert sei und privatrechtlich tätig werde. Dem Landespressegesetz unterfielen auch juristische Personen des Privatrechts, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene. Das treffe auf die Beklagte zu. Sie werde von der öffentlichen Hand beherrscht und erfülle Aufgaben der Daseinsvorsorge.
Verdachtsgrundlage begründet zulässige journalistische Recherche
Der Kläger verlange die Auskünfte, um eine öffentliche Aufgabe der Presse zu erfüllen, so das OLG weiter. Er wolle sie zur Mitwirkung an der öffentlichen Meinungsbildung auswerten. Es sei hinzunehmen, wenn die Presse auf einen bloßen Verdacht hin recherchiere und auch nicht zu bewerten, ob ein öffentliches Interesse an der Auskunftserteilung bestehe. Andernfalls bestehe die Gefahr einer verbotenen Zensur. Die vom Kläger vorgetragene Verdachtsgrundlage begründe eine zulässige journalistische Recherche und gebe keinen Grund zu der Annahme, der Kläger verfolge lediglich private Interessen oder handle aus bloßer Neugier.
Offenlegungsinteresse überwiegt vorliegend Interesse am Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Laut OLG sind die im Landespressegesetz genannten Gründe, die die Behörde zur Auskunftsverweigerung berechtigen, im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der Kläger verlange zwar die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen der Beklagten, weil diese auch Vertragskonditionen und Kalkulationen preisgeben solle. Insoweit überwiege aber das Interesse der Presse an einer Offenlegung gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Bei dem Verdacht einer indirekten Parteien- oder Wahlkampffinanzierung habe das Informationsinteresse der Presse ein erhebliches Gewicht. Zu geschäftlichen Nachteilen nach der Offenlegung der verlangten Informationen habe die Beklagte zudem konkret wenig vorgetragen.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 16.12.2015
- 11 U 5/14
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Journalist kann von öffentlich beherrschtem Unternehmen der Daseinsvorsorge Auskunft über Verträge mit Dienstleistern verlangen. beck-aktuell, 09.02.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/181041)



