Fehlende Aufklärung über intraligamentäre Anästhesie kann Haftung eines Zahnarztes auslösen

Zitiervorschlag
Fehlende Aufklärung über intraligamentäre Anästhesie kann Haftung eines Zahnarztes auslösen. beck-aktuell, 19.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175961)
Ein Zahnarzt kann für eine Behandlung mittels Infiltrations- oder Leitungsanästhesie, bei der gezielt bestimmte Nerven oder Nervenbündel vor der Zahnbehandlung durch den Zahnarzt betäubt werden, haften, wenn er den Patienten über die als echte Alternative mögliche Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie (Betäubung des einzelnen Zahns über eine gezielte Injektion eines Lokalanästhetikums direkt in den Desmodontalspalt) nicht aufgeklärt hat und die vom Patienten für den zahnärztlichen Eingriff erteilte Einwilligung deswegen unwirksam gewesen ist. Das hat das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert (Urteil vom 19.04.2016, Az.: 26 U 199/15).
Zungennerv blieb nach Zahnbehandlung geschädigt
Der 1982 geborene Kläger aus Bielefeld suchte im Juli 2013 die Zahnarztpraxis des beklagten Zahnarztes in Bielefeld auf. Er litt unter Zahnschmerzen im Unterkiefer und gab an, Angstpatient zu sein. Der Beklagte erneuerte die Verplombung zweier Zähne im Unterkiefer und betäubte den zu behandelnden Bereich des Unterkiefers zuvor mittels Leitungsanästhesie, indem er dem Kläger eine Betäubungsspritze setze. Eine Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie zog der Beklagte nicht weiter in Betracht und klärte den Kläger insoweit nicht auf. Am Tag nach der Behandlung teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass seine Zunge kribbeln würde und taub sei. In der Folgezeit hat der Kläger geltend gemacht, der Beklagte habe beim Spritzen behandlungsfehlerhaft den Zungennerv geschädigt. Mit Ausnahme ihrer Spitze sei seine Zunge dauerhaft gefühllos geworden. Außerdem sei er vor der Behandlung nicht über eine mögliche Nervschädigung aufgeklärt worden. Vom Beklagten hat der Kläger deswegen Schadensersatz verlangt, unter anderem 7.500 Euro Schmerzensgeld.
OLG: Keine fehlerhafte Behandlung
Die Klage war teilweise erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Kläger Schadensersatz zugesprochen, allerdings nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro anerkannt. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass beim Kläger nunmehr eine gesundheitliche Besserung eingetreten ist, da das Taubheitsgefühl sich stark zurückgebildet hat. Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Kläger nicht fehlerhaft behandelt worden war. Die Leitungsanästhesie sei indiziert gewesen. Dass sie behandlungsfehlerhaft ausgeführt worden sei, sei nicht ersichtlich. Auch bei fachgerechter Leitungsanästhesie könne eine Nervverletzung als Komplikation auftreten.
Aber: Behandlung mangels Einwilligung rechtswidrig
Allerdings hafte der Beklagte, weil seine Behandlung mangels wirksamer Einwilligung des Klägers insgesamt rechtswidrig gewesen sei, so das OLG weiter. Denn der Beklagte habe es versäumt, den Kläger über die neben der Leitungsanästhesie bestehende Möglichkeit einer intraligamentären Anästhesie aufzuklären. Ein Arzt habe über mehrere gleichermaßen indizierte, übliche Behandlungsmethoden aufzuklären, wenn die Methoden unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufwiesen. In diesem Fall habe der Patient eine echte Wahlmöglichkeit, so dass ihm die Entscheidung überlassen bleiben müsse, auf welchem Weg die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.
Vor- und Nachteile der Methoden
Im vorliegenden Fall der Behandlung eines Angstpatienten sei die intraligamentäre Anästhesie eine echte Behandlungsalternative zur Leitungsanästhesie gewesen. Beide Behandlungsmethoden wiesen unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen auf. Die Leitungsanästhesie habe den Vorteil, dass sie vergleichsweise schnell durchgeführt werden könne. Als Nachteil sei bei ihr insbesondere die Gefahr - wenn auch sehr seltener – Nervverletzungen zu berücksichtigen. Der Vorteil der intraligamentären Anästhesie liege insbesondere darin, dass eine Nervverletzung nicht möglich sei. Allerdings sei bei ihr nachteilig, dass sie beim betäubten Zahn für bis zu 24 Stunden eine Aufbissempfindlichkeit hervorrufen und dass es zu Nekrosen an der Schleimhaut und dem Zahnfleich in den Zahnzwischenräumen kommen könne. Eine Situation, die eine intraligamentäre Anästhesie aus zahnmedizinischen Gründen ausgeschlossen hätte, habe beim Kläger nicht vorgelegen.
Kein Berufen auf Zeitmangel
Die ligamentäre Anästhesie habe jedenfalls im Jahr 2013 zum Standard in der ambulanten zahnmedizinischen Praxis gehört, über die ein Patient - auch nach der Einschätzung des zahnmedizinischen Sachverständigen - aufzuklären sei, damit er die einzusetzende Anästhesieform auswählen könne. Dass die zahnmedizinische Praxis von der insoweit gebotenen Aufklärung aus Zeitgründen absehe, ändere die bestehende Aufklärungspflicht nicht.
Hypothetische Einwilligung verneint
Schließlich sei die Behandlung des Klägers auch nicht aufgrund einer hypothetischen Einwilligung gerechtfertigt gewesen. Für den Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung habe der Kläger einen - die Annahme einer hypothetischen Einwilligung ausschließenden - Entscheidungskonflikt hinreichend glaubhaft gemacht, so das Gericht.
- Redaktion beck-aktuell
- OLG Hamm
- Urteil vom 19.04.2016
- 26 U 199/15
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Fehlende Aufklärung über intraligamentäre Anästhesie kann Haftung eines Zahnarztes auslösen. beck-aktuell, 19.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175961)



