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OLG Hamm

Dialyse bei blindem Patienten erfordert besondere Sicherungsmaßnahmen

Vollzeit mit der Brechstange?

Bei der Dialyse von Patienten mit Einschränkungen (hier blinder Patient) können besondere Maßnahmen wie zum Beispiel die Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms geboten sein, um eine lebensgefährdende Dislokation (Lageveränderung) der Dialysenadel während der Behandlung von vornherein zu verhindern. Demgegenüber sei von einer Dialysepraxis aufgrund des damit verbundenen personellen und finanziellen Aufwandes keine dauerhafte Überwachung eingeschränkter Patienten zu fordern, entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 16.02.2016 (Az.: 26 U 18/15, BeckRS 2016, 04230).

Ehefrau des verstorbenen Patienten verklagt Ärzte

Die beklagten Ärzte betreiben eine nephrologische Praxis. In der Praxis ließ ein 67 Jahre alter Patient drei Mal wöchentlich eine Dialysebehandlung durchführen. Der Patient war aufgrund einer Diabeteserkrankung erblindet. Bei einer im Juni 2014 durchgeführten Dialysebehandlung löste sich eine der im linken Oberarm befestigten Dialysenadeln. Es kam zu einer Blutung des Patienten. Nach dem Entdecken der Blutung wurde der Patient in der Praxis reanimiert und in ein Krankenhaus verbracht, in dem er am Folgetag verstarb. Die klagende Ehefrau des Verstorbenen meint, der Patient sei von den Beklagten nicht ordnungsgemäß überwacht und zu spät notfallmäßig behandelt worden. Für die Erben hat sie Schadenersatz begehrt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro.

OLG Hamm: Dialysebehandlung war fehlerhaft

Die Klage war überwiegend erfolgreich. Das OLG Hamm hat den Erben des Patienten 5.000 Euro Schmerzensgeld und rund 2.700 Euro Beerdigungskosten zugesprochen. Die Dialysebehandlung der Beklagten sei, so das OLG Hamm nach medizinisch-sachverständiger Beratung, fehlerhaft gewesen. Die Beklagten hätten es versäumt, die in der besonderen Situation des blinden Patienten gebotenen Maßnahmen zu treffen, mit denen eine Dislokation der Dialysenadel von vornherein zu verhindern gewesen wäre.

Dialysenadel kann bei Bewegungen abrutschen

So könnten Bewegungen eines Patienten auch eine ordnungsgemäß befestigte Dialysenadel abrutschen lassen, so das OLG. Eine derartige Dislokation der Nadel sei zwar eine seltene Komplikation. Sie könne aber in kürzester Zeit zum Tod eines Patienten führen, da ein Patient dadurch in wenigen Minuten ausbluten könne. So habe der bei dem Verstorbenen für die Dialyse eingestellte Blutfluss zu einem Blutverlust von einem Liter in drei Minuten führen können.

Arm hätte wegen Blindheit des Patienten fixiert werden müssen

Da der Patient blind gewesen sei, sei es geboten gewesen, seinen linken Arm während der Dialysebehandlung zu fixieren. Hiermit habe das Risiko einer Dislokation der Dialysenadel mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, erklärte das Gericht. Aufgrund der Erblindung habe man sich beim Patienten nicht darauf verlassen können, dass er bei einem Blutverlust rechtzeitig Alarm auslöse.

Dauerhafte Überwachung nicht notwendig

Demgegenüber sei von einer Dialysepraxis eine dauerhafte Überwachung eingeschränkter Patienten aufgrund des damit verbundenen personellen und finanziellen Aufwandes nicht zu fordern. Nach den Ausführungen des Sachverständigen genüge auch bei Patienten, die nicht selbst Alarm auslösen könnten, in der Regel eine stündliche Kontrolle. Nur bei kreislaufinstabilen Patienten finde eine häufigere Kontrolle statt.

Sicherheitsaufklärung bezüglich möglicher Dislokation bei blindem Patienten zwingend erforderlich

Dass eine Fixierung nicht gegen den Willen eines Patienten erfolgen könne, schließe die Schadenersatzpflicht der Beklagten im vorliegenden Fall nicht aus, so das Gericht weiter. Der Patient habe vor Behandlungsbeginn darüber aufgeklärt werden müssen, dass es im seltenen Fall einer Dislokation der Dialysenadel zu einem tödlichen Blutverlust kommen könne und dieses Risiko durch eine Fixierung des Arms nahezu ausgeschlossen werde (Sicherheitsaufklärung), sodass er im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts über seine Einwilligung in die Fixierung habe entscheiden können. Eine derartige Sicherheitsaufklärung sei bei eingeschränkten, insbesondere blinden Patienten zwingend erforderlich, weil sie eine Dislokation voraussichtlich nicht bemerkten und selbst keinen Alarm auslösten, befand das Gericht.