Eon-Preisklauseln in drei Versorgungsgebieten ungültig

Zitiervorschlag
Eon-Preisklauseln in drei Versorgungsgebieten ungültig. beck-aktuell, 12.10.2026 (abgerufen am: 12.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207571)
Wer bei Eon Energy Solutions Fernwärme bezog, zahlte in Hamburg, Erkrath und Schwalbach zu viel – die Preisformel war rechtswidrig. Auf breite Erstattungen müssen Betroffene aber noch warten.
Der 2. Zivilsenat des OLG Hamm hat am Montag Preisanpassungsklauseln des Fernwärmeversorgers Eon Energy Solutions in den Versorgungsgebieten Hamburg-Lohbrügge-Nord, Erkrath-Hochdahl und Schwalbach-Limes für unwirksam erklärt (Urteil vom 12.10.2026 - 2 VKl 1/23).
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte im Wege der Musterfeststellungsklage festgestellt wissen wollen, dass solche Klauseln generell unwirksam seien, wenn Erdgas-Preisindizes einen Anteil von 60% und mehr an der Preisberechnung ausmachen. Dem folgte das Gericht nicht.
In den drei genannten Gebieten sah der Senat allerdings jeweils individuelle Mängel. Eon habe den Arbeitspreis gegenüber Kunden prozentual erhöht, obwohl der eigene Einkaufspreis nur um einen festen Betrag gestiegen sei. Dadurch konnte der Preis für Verbraucher stärker steigen als die tatsächlichen Kosten des Versorgers. Das widerspricht nach Ansicht des OLG den Anforderungen des BGH an einen sogenannten Gleichlauf der Kostenkomponenten: Preiserhöhungen, die ein Versorger weitergibt, müssen im Wesentlichen den eigenen Kostensteigerungen entsprechen.
Zusätzlich beanstandete der Senat, die Klauseln hielten in allen drei Gebieten die nach § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV geforderte angemessene Gewichtung von Kosten- und Marktelement nicht ein. Die Norm verlangt, dass Preisänderungsklauseln sowohl die Kostenentwicklung des Versorgers als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt berücksichtigen – grundsätzlich gleichrangig, wie das OLG betonte. Warum Eon davon abwich, habe der Versorger nicht plausibel erklären können.
Hackschnitzel statt Gas – aber Gaspreis berechnet
Im Gebiet Hamburg-Lohbrügge-Nord kam ein pikantes Detail hinzu. Der dortige Lieferant erzeugte die Fernwärme überwiegend mit Hackschnitzeln, die in aller Regel günstiger sind als Gas. Trotzdem habe Eon eine an den Gaspreis gekoppelte Abrechnung akzeptiert und an die Kunden weitergereicht. Darin sah der Senat einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Eine Pauschallösung für sämtliche Versorgungsgebiete lehnte das Gericht ab. Feststellungen zur Wirksamkeit von Preisänderungsklauseln ließen sich nur mit Bezug auf ein konkretes Gebiet treffen, da es auf die individuellen Besonderheiten vor Ort ankomme. Für betroffene Kunden heißt das: Erstattungsansprüche müssen sie am Ende einzeln einklagen. Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, fließt kein Geld zurück.
Ronny Jahn, beim vzbv zuständig für die Sammelklagen, sprach von einem "wichtigen Etappensieg". Viele Kunden in anderen Gebieten hätten nach vergleichbaren Klauseln zu viel bezahlt. Der Verband will den Fall deshalb vor den BGH bringen. Eon Energy Solutions kündigte an, die schriftliche Urteilsbegründung zu prüfen und dann über mögliche Rechtsmittel zu entscheiden.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- OLG Hamm
- Urteil vom 12.10.2026
- 2 VKl 1/23
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Eon-Preisklauseln in drei Versorgungsgebieten ungültig. beck-aktuell, 12.10.2026 (abgerufen am: 12.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207571)



