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"Bestellen" statt "zahlungspflichtig bestellen"

Online-Kauf trotz fehlerhaften Bestellbuttons bindend

Ein Mann sitzt am Laptop und besucht die Website eines Autohändlers.
Auto-Shopping per Mausklick (Symbolbild) © Angelov / Adobe Stock

"Bestellen" statt "zahlungspflichtig bestellen“: Ein Käufer eines E-Autos wollte wegen dieses Formfehlers auf der Bestellseite den Kaufpreis noch ein Jahr nach Vertragsschluss zurückverlangen. Das OLG Frankfurt a.M. spielte dabei jedoch nicht mit.

Die abschließende Schaltfläche einer Online-Bestellung war nur mit "Bestellen" statt mit "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet. Dennoch kann sich ein Käufer nicht allein deshalb vom Vertrag lösen, entschied das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 15.09.2026 – 9 U 76/25). Entscheidend sei, ob aus dem gesamten Bestellvorgang klar hervorgehe, dass ein kostenpflichtiger Vertrag geschlossen wird. 

Ein Mann hatte im Online-Shop eines Autoherstellers ein Elektroauto für 60.520 Euro gekauft. Im Laufe des Bestellvorgangs wählte und konfigurierte er sein gewünschtes Modell und legte die Zahlungsart fest. Anschließend wurde er über die Fälligkeit einer Bestellgebühr informiert und schloss den gesamten Vorgang über die Schaltfläche "Bestellen" ab. Danach erhielt er den Fahrzeugbestellvertrag samt Widerrufsbelehrung.

Rund ein Jahr, nachdem er das Fahrzeug erhalten und genutzt hatte, widerrief der Käufer seine auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung und klagte vor dem LG Wiesbaden auf Rückzahlung des Kaufpreises. 

Widerruf kam zu spät

Bereits die Vorinstanz wies die Klage ab. Das OLG Frankfurt bestätigte diese Entscheidung nun. Der Käufer habe keinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, teilte die zuständige Einzelrichterin mit.

Auf ein Widerrufsrecht konnte sich der Käufer nach Auffassung des Gerichts nicht mehr berufen. Der Widerruf sei zu spät erfolgt. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß gewesen, das habe der BGH bereits in sechs Entscheidungen zu der auch hier verwendeten Belehrung festgestellt. Damit gelte auch nicht die verlängerte Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen für unterbliebene oder fehlerhafte Widerrufsbelehrungen nach § 356 Abs. 4 S. 1 BGB.

Es kommt nicht nur auf ein Wort an

Alternativ argumentierte der Käufer mit der vom Hersteller verwendeten Schaltfläche "bestellen" statt "zahlungspflichtig bestellen". Dies verstoße gegen die gesetzlichen Beschriftungsvorgaben in § 312j BGB. Der Kaufvertrag sei deshalb gemäß § 312 j Abs. 4 BGB nichtig und es ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

Das OLG folgte dieser Argumentation nicht. Zwar entspreche die Beschriftung "Bestellen" für sich genommen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Allein dieser Fehler führe jedoch nicht dazu, dass der gesamte Vertrag gemäß § 312 j Abs. 4 BGB unwirksam sei. 

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Bestellvorgang insgesamt transparent

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung sei dafür vielmehr erforderlich, dass der Online-Bestellvorgang in einer Gesamtschau intransparent sei und für Verbraucherinnen und Verbraucher während der Bestellung nicht ersichtlich werde, dass sie einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen. Die gesetzlichen Beschriftungsvorgaben (insbesondere die sogenannte Button-Lösung) sollten nach dem Schutzgedanken der zugrunde liegenden EU-Richtlinie Verbraucherinnen und Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Vertrages hinweisen und sie vor Abo- und Kostenfallen schützen.

Dieser Schutzzweck werde hier jedoch gerade nicht berührt. Nach Auffassung des Gerichts war für den Käufer eindeutig erkennbar, dass er einen kostenpflichtigen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abschloss. Er hatte selbst den Online-Shop des Herstellers aufgerufen, dort ein Fahrzeug ausgewählt und konfiguriert sowie eine Zahlungsart festgelegt. Auch die Kosten seien vor dem Klick auf die abschließende Schaltfläche klar ausgewiesen worden. Der Bestellprozess sei insgesamt transparent und nicht irreführend gewesen.

Gericht sieht treuwidriges Verhalten beim Käufer

Selbst wenn grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch bestanden hätte, wäre dieser nach Auffassung des OLG zudem am Verbot treuwidrigen Verhaltens gemäß § 242 BGB gescheitert. Der Käufer nutze die Verbraucherschutzvorschrift "ersichtlich einzig dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchsgegenstand zu lösen", heißt es in der Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.