Wer "rechtsextrem" sagt, muss auch "linksextrem" ertragen

Zitiervorschlag
Wer "rechtsextrem" sagt, muss auch "linksextrem" ertragen. beck-aktuell, 22.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202541)
Der Kampf zwischen dem AfD-Kreisverband Fulda und dem Verein "Fulda stellt sich quer e.V." muss mit gleichen Waffen ausgefochten werden. Wer den anderen als "braune Würstchen" oder rechtsradikal betitele, müsse die Bezeichnung "linksextrem" hinnehmen.
Die Bezeichnung des Vereins "Fulda stellt sich quer e.V." als linksextrem ist im Kontext des öffentlichen Meinungskampfes als Meinungsäußerung zulässig, wie das OLG Frankfurt a. M. entschied. Gleiches gelte für die Äußerung, dass der Verein politische Mitbewerber "diffamiere" und den "Wahlkampf störe". Unzulässig sei hingegen der Vorwurf, der Verein verhalte sich entgegen seiner Satzung nicht parteipolitisch unabhängig (Urteil vom 12.06.2026 – 25 U 165/24).
Im Februar 2022 ließ sich ein Mitglied des AfD-Kreisverbandes Fulda auf Facebook über die Förderung eines politischen Kontrahenten – des "Fulda stellt sich quer e.V." – aus. Der "linksextreme" Verein habe fast 40.000 Euro an Steuermitteln über die Stadt Fulda erhalten, wobei er es sich zur Aufgabe gemacht habe, "völlig zuwider der eigenen Satzung" politische Mitbewerber zu diffamieren und den Wahlkampf zu stören.
Der Verein, der sich wiederholt für ein AfD-Verbot ausgesprochen hat und sich als Teil der antifaschistischen Bewegung versteht, mahnte den Kreisverband wegen dieser und weiterer Aussagen ab, verfolgte die Sache allerdings nicht weiter. Der AfD-Kreisverband beantragte daraufhin vor dem LG Fulda Feststellung, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche unbegründet seien. Das LG gab dem Antrag zunächst nur im Hinblick auf zwei Tatsachenbehauptungen statt, die den Vereinsvorsitzenden und eine Gegenaktion zu einem AfD-Wahlkampfstand betrafen.
Im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt erreichte der AfD-Kreisverband nun auch die Feststellung, dass die Bezeichnung des Vereins als "linksextrem" sowie der Vorwurf der politischen Diffamation und Wahlkampfstörung als Meinungsäußerung zulässig seien. Dass der Verein "völlig zuwider der eigenen Satzung" agiere, dürfe der Parteiverband hingegen nicht behaupten.
"Linksextrem" ist zulässige Meinungsäußerung
Die Einordnung eines politischen Akteurs im politischen Spektrum – also als rechts oder links – sei laut dem 25. Zivilsenat in der Regel als Werturteil beziehungsweise als Meinungsäußerung zu verstehen. So bewerte die Rechtsprechung etwa auch die Bezeichnung als "Faschist", "erklärter Antisemit und Holocaust-Relativierer" oder "rechtsextrem" bzw. "rechtsradikal".
Eine ausnahmsweise unzulässige Schmähkritik erkannte der Senat nicht. Auch überzogene, völlig unverhältnismäßige oder ausfällige Kritik mache eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, solange die Diffamierung einer Person nicht im Vordergrund stehe. In der Abwägung der Meinungsfreiheit des AfD-Kreisverbandes mit dem Persönlichkeitsrecht des Vereins komme es vielmehr auf Inhalt, Form und Anlass der Äußerung an. Wer zu einem abwertenden Urteil Anlass gebe, müsse auch scharfe Kritik hinnehmen, die unter Umständen sein Ansehen mindere. Voraussetzung sei stets eine ausreichende Tatsachengrundlage.
Der Bezeichnung als "linksextrem" könne hier allerdings keine fehlende Tatsachengrundlage vorgeworfen werden. Der Senat stellte dafür auf die Nähe des Vereins zur Antifa-Bewegung ab, gegen die seitens des Landesamts für Verfassungsschutz ermittelt werde, weil sie auch ein gewisses demokratiefeindliches, linksextremistisches "Antifaschismus"-Verständnis trage, wonach Autonome und Linksextremisten der Demokratie der Bundesrepublik selbst vorwürfen, "faschistisch" oder "faschistoid" zu sein.
Der Senat stellte zwar auch klar, dass man bei antifaschistischen Bestrebungen zwischen "demokratisch" und "linksextrem" unterscheiden könne. Im Falle des "Fulda stellt sich quer e.V." bestehe aber ein gewisser öffentlicher Diskussionskontext, aus dem sich eine Meinungsäußerung zur linksextremistischen Gesinnung ableiten lasse. So biete der Verein selbst Vorträge zur (vermeintlich in Gänze) linksradikalen Antifa an und in einem Lokalzeitungsartikel sei bereits diskutiert worden, ob der Verein linksextrem sei. Diverse CDU-Politiker hätten sich ebenfalls für eine Nähe zum Linksextremismus ausgesprochen.
AfD fühlte sich von Antifaschisten gestört
Ähnliches gelte für die Äußerung, dass der Verein politische Mitbewerber diffamiere und den AfD-Wahlkampf störe. Auch das sei als Meinungsäußerung aufzufassen, die noch nicht die Grenze zur Schmähkritik überschreite. Der Senat stellte darauf ab, dass sich der Verein vor allem selbst in die öffentliche Diskussion eingeschaltet und so zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben habe.
Insbesondere sei dem Senat bekannt, dass sich die beiden Akteure regelmäßig gegenseitig mit "abwertenden Äußerungen" überzögen. So habe der Verein den AfD-Kreisverband in der Vergangenheit in einem Flyer als "braune Würstchen" bezeichnet und den Auftrag deklariert, die Partei "kaputt zu machen". Da der Verein selbst regelmäßig überspitzte und herabwürdigende Äußerungen getätigt habe, müsse er eine entsprechend scharfe Reaktion hinnehmen.
Dass der Verein aber "völlig zuwider der eigenen Satzung" agiere, die eine politische Unabhängigkeit vorschreibe, erkannte der Senat nicht. Auch das sei zwar keine Tatsachenbehauptung, sondern eine Meinungsäußerung. Es fehle aber an tatsächlichen Anknüpfungspunkten, denn die Äußerung suggeriere, dass sich der Verein genau gegenteilig – und daher gerade abhängig von einer bestimmten Partei, Konfession und Weltanschauung – engagiere. Welche Ausrichtung das genau sein solle, habe der AfD-Kreisverband allerdings nicht schlüssig vorgetragen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OLG Frankfurt a. M.
- Urteil vom 12.06.2026
- 25 U 165/24
Zitiervorschlag
Wer "rechtsextrem" sagt, muss auch "linksextrem" ertragen. beck-aktuell, 22.07.2026 (abgerufen am: 22.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/202541)



