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OLG bestätigt Entscheidung gegen NiuS

"Herr Transfrau" kostet 6.000 Euro

Screenshot der Website von NiuS
Das Portal NiuS unterlag auch in zweiter Instanz vor dem OLG. © Timon / Adobe Stock

Das Medienportal NiuS darf eine Transfrau, die von einem Frauenfitnessstudio abgelehnt wurde, nicht als Mann bezeichnen. Das OLG Frankfurt bestätigte eine Entscheidung des LG Frankfurt a. M., die der Betroffenen 6.000 Euro wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts zusprach.

Wie auch schon das LG Frankfurt a.M. nahm das OLG Frankfurt a.M. einen Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG an. NiuS darf die Betroffene künftig nicht mehr öffentlich als Mann bezeichnen. Auch ihren Namen oder Fotos darf NiuS nicht ohne ihre Zustimmung veröffentlichen. Zudem muss das Portal von Julian Reichelt der Frau 6.000 Euro zahlen (Urteil vom 30.04.2026 – 16 U 90/25).

Die Entscheidung knüpft an ein Urteil des LG Frankfurt an, das der Klage weitgehend stattgegeben hatte. Die Berufung von NiuS blieb erfolglos. Der Senat hat die landgerichtliche Bewertung im Ergebnis durchgehend bestätigt und in zentralen Punkten vertieft, insbesondere zur Einordnung der streitigen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen und zur rechtlichen Bedeutung der geschlechtlichen Identität.

Die Betroffene hatte bereits 2021 ihren Personenstand nach dem damaligen Transsexuellengesetz (TSG) ändern lassen. In mehreren Artikeln wurde sie dennoch als Mann bezeichnet, mit männlichen Pronomen angesprochen und als "Herr Transfrau" beschrieben. Die Beiträge standen im Zusammenhang mit ihrem gescheiterten Versuch, in einem Frauenfitnessstudio zu trainieren.

Unwahre Tatsachen zur Geschlechtszuordnung

Zentral stellte der Senat darauf ab, wie die Berichterstattung nach dem Verständnis eines Durchschnittslesers wirke. Die Aussagen seien nicht lediglich als wertende Meinungen zu verstehen, sondern enthielten einen Tatsachenkern. Dieser suggeriere, die Frau sei weder biologisch noch rechtlich eine Frau, sondern gebe dies nur vor.

Gerade die Verbindung mit Hinweisen auf das Selbstbestimmungsgesetz lasse bei den Leserinnen und Lesern den Eindruck entstehen, eine rechtliche Geschlechtsänderung liege nicht vor. Da die Transfrau unstreitig rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugeordnet war (§§8,10 TSG a.F.), seien diese Aussagen unwahr und genössen keinen Schutz aus Art. 5 Abs. 1 GG. Der Senat hat insoweit die Unterlassungsansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bestätigt.

Auch Formulierungen wie "Herr Transfrau" oder die durchgängige Verwendung männlicher Pronomen seien nicht als bloße stilistische Mittel anzusehen. Sie vermitteln nach Ansicht des Senats vielmehr den Eindruck, die rechtliche Identität der Frau existiere nicht. Dadurch werde sie in ihrer geschlechtlichen Identität angegriffen. Der Senat betonte nochmals, dass die geschlechtliche Identität zum geschützten Kern des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehöre. Die Zuordnung zu einem Geschlecht habe "herausragende Bedeutung" für die Persönlichkeit. Die wiederholte Aberkennung dieser Identität stelle daher einen besonders gewichtigen Eingriff dar. Dass die Berichterstattung zugleich Teil einer gesellschaftspolitischen Debatte gewesen sei, ändere daran nichts.

Persönliche Identifizierung unzulässig

Auch die namentliche Nennung der Frau hat der Senat als rechtswidrig bestätigt. Zwar dürften Medien grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie identifizierend berichten. Diese Freiheit finde aber ihre Grenzen, wenn die Berichterstattung unwahre Tatsachen verbreite oder die betroffene Person schwerwiegend beeinträchtige.

Im konkreten Fall habe die Berichterstattung mehrere falsche Angaben kombiniert. Dadurch sei ein verzerrtes Gesamtbild entstanden. Die namentliche Nennung habe diesen Eindruck verstärkt und die Frau einem erheblichen öffentlichen Druck ausgesetzt. Zudem habe es kein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Identität gegeben. Sie sei eine Privatperson, deren Verhalten nicht über die bloße Teilnahme am gesellschaftlichen Alltag hinausgegangen sei.

Der Senat bestätigte deshalb eine unzumutbare Prangerwirkung. Die Berichterstattung habe die Frau aus der Anonymität herausgehoben und sie zum Gesicht eines gesellschaftspolitischen Konflikts gemacht.

Bildveröffentlichungen rechtswidrig

Auch die Veröffentlichung von Fotos der Frau untersagte das OLG – wie auch schon das LG. Die Bilder seien ohne Einwilligung verbreitet worden. Eine Rechtfertigung über § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (Bildnis der Zeitgeschichte) komme nicht in Betracht.

Zwar könne der zugrunde liegende Konflikt ein Thema von öffentlichem Interesse sein. Für die Bebilderung sei die konkrete Person jedoch nicht erforderlich gewesen. Ein eigenständiger Informationswert der Bilder habe nicht bestanden. Hinzu kam, dass die Fotos trotz Verpixelung eine Identifizierung im persönlichen Umfeld ermöglicht hätten. In einem Fall sei das Bild zudem in einen angeblichen "Ergänzungsausweis" eingefügt worden, den die Frau tatsächlich nicht besaß. Dies habe die Eingriffsintensität weiter erhöht.

Der Senat betonte, dass die Berichterstattung auch ohne identifizierende Bilder möglich gewesen wäre. Die Persönlichkeitsrechte der Frau überwögen daher die Interessen der Presse.

6.000 Euro für schwerwiegende Eingriffe

Neben den Unterlassungsansprüchen bestätigte das OLG auch die zugesprochene Geldentschädigung in Höhe von 6.000 Euro. So wie die Vorinstanz nahm auch das OLG einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Frau an.

Der Senat verwies insbesondere auf die Vielzahl der Veröffentlichungen. Insgesamt sieben Artikel hätten wiederholt identifizierend und herabwürdigend über die Frau berichtet. Dies zeige eine besondere Hartnäckigkeit. Ins Gewicht fiel zudem, dass die Berichterstattung nicht auf einzelne Aussagen beschränkt geblieben sei. Vielmehr seien wiederholt unwahre Tatsachen verbreitet worden, kombiniert mit Bildveröffentlichungen und Namensnennung. NiuS habe dabei jedenfalls grob fahrlässig gehandelt. Die Betroffene habe dadurch erhebliche psychische Belastungen erlitten. 

Eine bloße Unterlassung genüge nicht, um den Eingriff ausreichend auszugleichen. Die Entschädigung diene dabei sowohl dem Ausgleich für die Betroffene als auch der Prävention weiterer Eingriffe.

Eine Revision ließ das OLG nicht zu. Die Entscheidung beruhe auf einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit. Grundsätzliche Rechtsfragen stellten sich nicht.