Antrag auf Entbindung von Erscheinenspflicht frühestens mit Einspruchseinlegung

Zitiervorschlag
Antrag auf Entbindung von Erscheinenspflicht frühestens mit Einspruchseinlegung. beck-aktuell, 26.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172636)
GG Art. 103 I; OWiG §§ 73 II, 74 II, 79 III 1, 80 I Ein Antrag auf Entbindung des Betroffenen von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG kann nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg frühestens zusammen mit der Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wirksam gestellt werden. OLG Bamberg, Beschluss vom 10.03.2016 - 3 Ss OWi 88/16, BeckRS 2016, 12146
Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 14/2016 vom 21.07.2016
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Sachverhalt
Der Betroffene war außerhalb geschlossener Ortschaften 31 km/h zu schnell gefahren. Im Rahmen seiner Anhörung ließ er durch seinen Verteidiger eine Stellungnahme abgeben, in der er die Fahrereigenschaft einräumte. Die Richtigkeit der Messung dagegen bezweifelte er. Im Schriftsatz wurde ausgeführt, dass der Betroffene keine weiteren Äußerungen abgeben werde, auch in der Hauptverhandlung wolle er nichts sagen. Weil Wohnort und Gerichtsort erheblich auseinander lägen, seien die Kosten für eine Fahrt dorthin einschließlich Rückfahrt so hoch, dass er am Hauptverhandlungstermin nicht teilnehmen wolle.
Der Betroffene erhielt einen Bußgeldbescheid über 120 EUR. Er legte über seinen Verteidiger Einspruch ein, gab aber keine weiteren Erklärungen mehr ab. Das Amtsgericht bestimmte einen Hauptverhandlungstermin, zu dem weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Der Einspruch des Betroffenen wurde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, deren Zulassung der Betroffene beantragte. Er rügte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Rechtliche Wertung
Das Rechtsmittel erwies sich als erfolglos. Der Bußgeldsenat stellte zunächst fest, dass Gegenstand eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR sei. Deshalb dürfe die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten sei, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zu ermöglichen oder wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben sei.
Die Entscheidung des Amtsgerichts entspreche der Rechtslage. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens sei ein wirksamer Entbindungsantrag gestellt worden. Dies habe zur Folge, dass das Gericht auch nicht nach § 73 Abs. 2 OWiG den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbinden durfte. Die im Verwaltungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde abgegebene und später nicht mehr wiederholte Erklärung sei hierzu nicht ausreichend.
Aus dem Zweck der Regelung des § 73 Abs. 2 OWiG und der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergebe sich, dass ein Entbindungsantrag frühestens mit der Einlegung des Einspruchs wirksam gestellt werden könne. Es liege auf der Hand, dass ein Antrag, der aus Rechtsgründen nicht verbeschieden werden könne, auch keine Wirksamkeit entfalte. Eine schwebende Unwirksamkeit eines Antrags sei dem Gesetz fremd.
Praxishinweis
Für die Praxis ist die Entscheidung von Bedeutung, der Entbindungsantrag sollte also frühestens mit der Einlegung des Einspruchs gestellt werden. Zu große Eile kann sich in diesem Fall also durchaus als schädlich erweisen.
- Redaktion beck-aktuell
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Antrag auf Entbindung von Erscheinenspflicht frühestens mit Einspruchseinlegung. beck-aktuell, 26.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172636)



