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Mietrechtsreform

BVerfG lehnt Eilantrag gegen "Bestellerprinzip" bei Maklerprovisionen ab

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Zwei Immobilienmakler und ein Wohnungsmieter sind vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Eilantrag gegen das "Bestellerprinzip" bei Maklerprovisionen für Wohnraummietverträge, das zum 01.06.2015 in Kraft treten soll, gescheitert. Den Maklern sei die Darlegung eines hinreichend schwerwiegenden Nachteils weder für die Gesamtheit der Wohnungsvermittler noch im Hinblick auf ihre eigene Situation gelungen, heißt es in der Begründung des Beschlusses vom 13.05.2015. Die Verfassungsbeschwerde des Wohnungsmieters erachtete das BVerfG bereits für offensichtlich unzulässig (Az.: 1 BvQ 9/15).

Eilantrag gegen "Bestellerprinzip"

Zum 01.06.2015 soll das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 in Kraft treten. Hierdurch wird das „Bestellerprinzip“ bei der Vermittlung von Mietverträgen über Wohnraum eingeführt. Danach kommt ein Vertrag zwischen Wohnungsuchendem und Makler nur zustande, wenn der Wohnungsuchende dem Makler einen Suchauftrag erteilt und dieser ausschließlich im Interesse des Wohnungsuchenden und nicht für den Vermieter tätig wird. Vereinbarungen, durch die Wohnungsuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro gegenüber dem Wohnungsvermittler verfolgt werden. Gegen das "Bestellerprinzip" wendeten sich per Eilantrag zwei Immobilienmakler und ein Wohnungsmieter. Die beiden Immobilienmakler sehen sich durch die Neuregelung in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht. Der Wohnungsmieter sieht sein Recht auf Vertragsfreiheit verletzt. Neben dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben sie mit den gleichen Rügen Verfassungsbeschwerde erhoben, über die noch zu entscheiden ist (Az.: 1 BvR 1015/15).

BVerfG: Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes der Wohnungsvermittler nicht hinreichend dargelegt

Das BVerfG hat den Eilantrag abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde der antragstellenden Makler sei zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Nach dem Ergebnis der Folgenabwägung könne aber keine einstweilige Anordnung ergehen. Denn die Darlegungen der Antragsteller genügten hierfür nicht, so das BVerfG. Die Gesetzesbegründung gehe von Umsatzrückgängen für Wohnungsvermittler durch die Neuregelung in Höhe von circa 310 Millionen Euro aus. Auf dieser Grundlage, die von den Antragstellern nicht mit belastbaren weiteren Angaben ergänzt worden sei, sei die für den ganzen Berufsstand der Wohnungsvermittler geltend gemachte Existenzbedrohung nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes habe es im Jahr 2012 in Deutschland 37.900 Unternehmen gegeben, die ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt in der Vermittlung und Verwaltung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte haben. Diese Unternehmen setzten rund 17,1 Milliarden Euro um, durchschnittlich somit 451.000 Euro pro Unternehmen. Auf Basis der in der Gesetzesbegründung genannten Zahlen ergebe sich eine durchschnittliche Belastung dieser Unternehmen in Höhe von jährlich circa 8.200 Euro. Von einer Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes der Wohnungsvermittler ist laut BVerfG also nicht auszugehen.

Eigene wirtschaftliche Gefährdung nicht belegt

Weiter führt das BVerfG aus, dass im Hinblick auf die eigene Situation der Antragsteller im Ausgangspunkt zu berücksichtigen sei, dass wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung der gesamten Anwendung von Normen zu begründen. Unter welchen Umständen ausnahmsweise anderes zu gelten habe, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Gewerbebetrieb vollständig zum Erliegen kommt und dadurch ein irreparabler Schaden entsteht, könne vorliegend offen bleiben. Der erste Antragsteller behaupte angesichts seiner weiteren Einnahmequellen nicht einmal, dass die Einführung des „Bestellerprinzips“ den Fortbestand seines Unternehmens gefährden könnte. Demgegenüber mache der zweite Antragsteller zwar geltend, dass ihm die Insolvenz drohe, falls das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft trete, er belege dies allerdings nicht durch konkrete Zahlen.

Verletzung der Vertragsfreiheit nicht ersichtlich

Die Verfassungsbeschwerde des Wohnungsmieters sei hingegen bereits offensichtlich unzulässig, so das BVerfG. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei daher abzulehnen, ohne dass es einer Folgenabwägung bedürfe. Insbesondere sei nicht zu ersehen, dass er – als Mieter beziehungsweise Wohnungsuchender – in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Vertragsfreiheit verletzt sein könnte. Es bleibe ihm weiterhin unbenommen, über den Nachweis oder die Vermittlung von Wohnraum wirksame Maklerverträge zu schließen und sich zur Zahlung der Courtage zu verpflichten.