Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LVerfG Sachsen-Anhalt

Unzureichende Antwort auf Kleine Anfrage zu Investitionsbeträgen verletzt Frage- und Informationsrecht

Rentenrebellen

Die Landesregierung in Sachsen-Anhalt hat mit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage zweier Landtagsmitglieder zur Höhe von Investitionsbeträgen für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und deren Verteilung auf die einzelnen Einrichtungsträger das parlamentarische Frage- und Auskunftsrecht verletzt, da sie die Anfrage nicht vollständig beantwortet und dies nicht ausreichend begründet hat. Das hat das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 25.01.2016 entschieden (Az.: LVG 6/15).

Hintergrund

Die Landesverfassung garantiert das Fragerecht der Abgeordneten als unverzichtbares Instrument der Kontrolle im parlamentarischen Regierungssystem. Es erstreckt sich auf alle Gegenstände des Regierungshandelns. Die Landesregierung braucht einem Informationsverlangen nur dann nicht zu entsprechen, wenn die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würden oder zu befürchten ist, dass dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt werden.

LVerfG: Auskunftsverweigerung muss umfassend begründet werden

Das Landesverfassungsgericht hat den Klägern Recht gegeben und die verfassungsrechtlichen Anforderungen konkretisiert: Die Landesregierung könne sich nur dann auf den Schutz von Sozialdaten berufen, wenn die Beantwortung parlamentarischer Fragen konkrete Rückschlüsse auf personenbezogene Daten oder Geschäftsgeheimnisse zuließe. Dabei müsse sie den rechtlichen Rahmen des Datenschutzrechts prüfen, eine fehlerfreie Abwägung vornehmen und dem Parlament die maßgeblichen datenschutzrechtlichen Beurteilungen vollständig darlegen. Eine verfassungsgemäße Auskunftsverweigerung unter Berufung auf einen übermäßigen Verwaltungs- oder Kostenaufwand setze dessen konkrete Angabe beziehungsweise Bezifferung sowie die Darlegung voraus, inwieweit dadurch die Funktionsfähigkeit der Regierung oder der Verwaltung beeinträchtigt werde.