Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LSG Rheinland-Pfalz

Von SGB-II-Leistungen ausgeschlossene Ausländer mit sechsmonatigem Aufenthalt haben vorläufigen Sozialhilfeanspruch

Berufe mit Haltung

Ein bedürftiger, von SGB-II-Leistungen ausgeschlossener Ausländer, hat nach sechs Monaten Aufenthalt in Deutschland einen Anspruch auf Verpflichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt. Dies hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 31.05.2016 in Abweichung zum 3. Senat entschieden und der Beschwerde eines US-Bürgers ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland teilweise stattgegeben (Az.: L 6 AS 173/16 B ER).

US-Bürger begehrt SGB-II-Leistungen

Der Antragsteller, ein US-amerikanischer Staatsbürger, war zunächst als Truppenangehöriger der US-Streitkräfte in Deutschland stationiert und zog nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst zu seiner deutschen Freundin. Über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hatte die Ausländerbehörde bis zur Entscheidung des LSG noch nicht entschieden, sie hatte ihn jedoch bereits zur beabsichtigten Ablehnung angehört. Da der Antragsteller und seine Partnerin nur geringfügige Beschäftigungen ausübten, die nicht zur Deckung ihres Lebensunterhalts ausreichten, beantragten sie bei dem zuständigen Jobcenter die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. Diese wurden für den Antragsteller abgelehnt, da er von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Den anschließend vom Antragsteller begehrten Eilrechtsschutz lehnte das Sozialgericht Mainz ab.

SG lehnt Eilantrag ab

Das SG bestätigte die Auffassung des Jobcenters, dass der Antragsteller kein Arbeitslosengeld II erhalten könne. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, der Leistungen für Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht allein aus der Arbeitsuche ableiteten, ausschließe, gelte erst recht für ihn, der kein Aufenthaltsrecht habe. Allerdings lud das SG aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Sozialhilfeträger bei und verpflichtete ihn, über Hilfe zum Lebensunterhalt für den Antragsteller zu entscheiden. Der Sozialhilfeträger lehnte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII allerdings ab. Gegen die Entscheidung des SG legte der Antragsteller Beschwerde ein.

LSG: Antragsteller hat vorläufigen Sozialhilfeanspruch

Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Zwar habe der Antragsteller keinen Anspruch auf eine vorläufige Verpflichtung des Jobcenters zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er habe aber unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG einen Anspruch auf eine vorläufige Verpflichtung des beigeladenen Sozialhilfeträgers zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Das LSG erläutert, dass einem von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossenen Ausländer nach der BSG-Rechtsprechung zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen seien. Im Fall eines verfestigten Aufenthalts, das heißt nach Ablauf von sechs Monaten, solle dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums in der Weise reduziert sein, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist (BeckRS 2016, 65666).

Kritik an BSG-Rechtsprechung im Eilverfahren ohne Belang

Die Rechtsprechung des BSG sei zwar umstritten. Verschiedene Sozial- und Landessozialgerichte seien ihr entgegengetreten, unter anderem auch der 3. Senat des LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 11.02.2016, Az.: L 6 AS 668/15 B ER). Das LSG – 6. Senat – hat im vorliegenden Fall aber offen gelassen, welcher Auffassung er sich insoweit anschließt. Denn in einem Eilverfahren könne es darauf nicht ankommen. Eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand müsse erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dabei könne es jedoch nicht darauf ankommen, wie das angerufene Gericht selbst die Erfolgsaussichten in der Hauptsache einschätzt. An einem Recht, das geschützt werden müsste, fehle es lediglich dann, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Davon könne hier angesichts der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht ausgegangen werden. Da es sich um existenzsichernde Leistungen handelt, war der Sozialhilfeträger laut LSG vorläufig zur Gewährung der Hilfe zu verpflichten.