LSG Rheinland-Pfalz bejaht Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten

Zitiervorschlag
LSG Rheinland-Pfalz bejaht Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten. beck-aktuell, 20.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182076)
Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer durch den Arbeitgeber abgeschlossenen Lebensversicherung in Form einer Direktversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Urteil vom 03.12.2015, Az.: L 5 KR 84/15).
Berufung auf fehlende Auszahlung der Kapitalabfindung
Der Kläger ist freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sein Arbeitgeber hatte für ihn 1975 eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung abgeschlossen. Im März 2013 ergab sich daraus eine Kapitalabfindung von knapp 116.000 Euro. Hierauf erhoben Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge, wobei die Kapitalabfindung entsprechend der gesetzlichen Regelungen durch 120 geteilt wurde und aus diesem Monatsbetrag Beiträge von monatlich rund 150 Euro in der Krankenversicherung und etwa 20 Euro in der Pflegversicherung errechnet wurden. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, die Kapitalabfindung sei ihm nicht ausgezahlt worden. Er hatte einen Betrag von rund 113.000 Euro direkt in eine Sofortrentenversicherung investiert, durch diese wurden ihm ab dem 01.04.2013 monatlich etwa 500 Euro ausgezahlt. Die Krankenversicherung stellte sich nun auf den Standpunkt, der Kläger müsse nicht nur die Beiträge für die Kapitalabfindung zahlen, sondern zusätzlich noch rund 74 Euro monatlich auf die Sofortrente und legte dies entsprechend im Widerspruchsbescheid fest. Das Sozialgericht Koblenz hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen.
LSG: Kapitalabfindung und Sofortrente sind beitragspflichtig
Die Berufung des Klägers vor dem LSG blieb erfolglos. Nach den auf gesetzlicher Grundlage erlassenen bundesweit geltenden "Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen seien sowohl die Kapitalabfindung als auch die Sofortrente beitragspflichtig, weil es sich um zwei verschiedene Versicherungen handele und nicht aus der ersten Versicherung nur eine Rentenzahlung anstelle einer Kapitalabfindung erlangt worden sei.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Rheinland-Pfalz
- Urteil vom 03.12.2015
- L 5 KR 84/15
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LSG Rheinland-Pfalz bejaht Krankenversicherungsbeiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten. beck-aktuell, 20.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182076)



