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LSG Rheinland-Pfalz

Kein Hartz IV für arbeitssuchende EU-Ausländer

Schutz des Anwaltsberufs

EU-Bürger, die kein spezielles Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, sondern allein zum Zweck der Arbeitssuche bleiben dürfen, haben ebenso wie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB II (Hartz IV), weil dies gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit Eilbeschluss vom 05.11.2015 entschieden (Az.: L 3 AS 479/15 B ER). Der Ausschluss gelte auch dann, wenn das Aufenthaltsrecht bereits weggefallen sei (zum Beispiel weil gar keine Arbeit mehr gesucht werde) und sich der Ausländer daher nur noch bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über das Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten dürfe.

Jobcenter verweist auf gesetzlichen Leistungsausschluss

Antragsteller war ein kolumbianischer Staatsangehöriger, der im Mai 2013 gemeinsam mit seinem spanischen Ehemann nach Deutschland eingereist war und zunächst als Familienangehöriger vom Jobcenter Hartz-IV-Leistungen erhalten hatte. Einen Fortzahlungsantrag hatte das Jobcenter dann allerdings unter Hinweis auf den gesetzlichen Leistungsausschluss abgelehnt.

LSG: Ausschluss mit GG vereinbar

Das LSG hielt diesen Ausschluss – anders als zuvor das Sozialgericht Mainz – für vereinbar mit dem Grundgesetz. Denn das Grundgesetz garantiere keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Der Gesetzgeber habe den Leistungsanspruch für EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allenfalls aus dem Zweck der Arbeitssuche ergeben könne, wirksam ausgeschlossen. Der EU-Bürger könne daher darauf verwiesen werden, Leistungen seines Heimatlandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen, was mittelbar auch für seine Familienangehörigen gelte. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte bereits mit Urteil vom 15.09.2015 (NZS 2015, 784) entschieden, dass die Ausschlussregelung nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstößt.