Hartz-IV-Empfänger muss ohne Qualifikation nicht in Kinder- und Seniorenbetreuung tätig werden

Zitiervorschlag
Hartz-IV-Empfänger muss ohne Qualifikation nicht in Kinder- und Seniorenbetreuung tätig werden. beck-aktuell, 01.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192906)
Einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbstständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstige ausreichende Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 28.04.2015 entschieden (Az.: L 3 AS 99/15 B ER).
Antragsteller verweigerte Tätigkeit für Komm Aktiv GmbH
Der Antragsteller ist verheiratet und hat mehrere Kinder. Er war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig und übt eine selbstständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom Antragsgegner, dem zuständigen Jobcenter, seit mehreren Jahre Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner versuchte zunächst, mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was jedoch scheiterte. Daraufhin ersetzte er die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, der für den Antragsteller unter anderem die Verpflichtung enthielt, im Rahmen einer sogenannten Arbeitsgelegenheit für die Komm Aktiv GmbH und in über diese vermittelten Kooperationsbetrieben (Hausmeistertätigkeiten, Betreuungstätigkeiten von Senioren, Betreuungstätigkeiten von Kindern und/oder Jugendlichen, Betreuungstätigkeiten von behinderten Menschen, Hauswirtschaftshelfertätigkeiten, Botendienste) tätig zu werden. Der Antragsteller weigerte sich, die Arbeitsgelegenheit auszuüben und beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs.
Arbeitsgelegenheit muss auf konkreten Einzelfall zugeschnitten sein
Nachdem das Sozialgericht Koblenz dies abgelehnt hatte, ordnete das LSG jetzt auf seine Beschwerde die aufschiebende Wirkung an. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, so dass die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausgehe. Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren ist aus Sicht des Gerichts wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet. Weil die Arbeitsgelegenheit auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein müsse und die Tätigkeiten bei der Komm Aktiv GmbH insoweit als Einheit betrachtet werden mussten, konnte auch keine Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Betreuungstätigkeiten vorgenommen werden, entschied das LSG.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Rheinland-Pfalz
- Beschluss vom 28.04.2015
- L 3 AS 99/15 B ER
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Hartz-IV-Empfänger muss ohne Qualifikation nicht in Kinder- und Seniorenbetreuung tätig werden. beck-aktuell, 01.06.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/192906)



