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LSG Niedersachsen-Bremen

Kindergeld auch bei vermögendem Kind Alg-II-beziehenden Eltern als Einkommen zuzurechnen

Vergessene Anrechte

Kindergeld ist den Eltern, die Arbeitslosengeld II (Alg II) beziehen, als Einkommen zuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn das Kind selbst über Vermögen verfügt und daher im Gegensatz zu seinen Eltern keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden hat (Beschluss vom 15.10.2015, Az.: L 6 AS 1100/15, rechtskräftig, BeckRS 2016, 68047).

Eltern wehren sich gegen bedarfsmindernde Berücksichtigung des Kindergeldes

Dem liegt der Fall einer Familie zugrunde, in der die Eltern Grundsicherungsleistungen erhielten. Eines der Kinder jedoch hatte Vermögen und daher keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Das Jobcenter hatte das Kindergeld des nicht bedürftigen Kindes als Einkommen der bedürftigen Eltern gewertet, sodass diese einen reduzierten Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatten. Die Eltern wehrten sich gegen die Berücksichtigung des Kindergeldes bei ihrer Bedarfsberechnung, weil das vermögende Kind das Kindergeld ihrer Ansicht nach für seinen Unterhalt selbst benötige.

LSG: Kindergeld als Einkommen der bedürftigen Eltern zu werten

Das LSG hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das Kindergeld als Einkommen der  bedürftigen Eltern zu werten ist. Sowohl das Kindergeld als auch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienten der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Kindergeld könne daher bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II der Eltern angerechnet werden. Dies gelte nicht nur dann, wenn das Kind ebenso wie seine Eltern bedürftig sei. Das Kindergeld mindere auch dann den Bedarf der Eltern des Kindes, wenn das Kind vermögend sei und daher selbst keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hate.

Unterhaltsrecht für sozialrechtliche Berechnung irrelevant

Dass im Unterhaltsrecht trotz Vermögen eines Kindes weiterhin Unterhalt von den Eltern an das Kind zu zahlen sei, habe keine Relevanz für die sozialrechtliche Berechnung des zu gewährenden Existenzminimums. Im Sozialrecht verbleibe es bei der Anrechnung des Kindergeldes auf das Einkommen der Eltern.