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LSG Baden-Württemberg

Keine Sozialhilfe für in Italien lebende Familie

Codiertes Recht

Eine wegen Einreiseverbots des Ehemannes in Italien lebende deutsche Staatsangehörige mit vier Kindern hat nach Wegfall des Rückkehrhindernisses keinen Anspruch auf Zahlung von Sozialhilfe ins Ausland. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.03.2015 entschieden (Az.: L 2 SO 56/15).

Sachverhalt

Die 41-jährige Mutter, die mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet ist, lebt seit 1996 zusammen mit ihrem Mann in Italien. Zuvor war dieser wegen einer Haftstrafe dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen worden. In Italien wurden dann die vier gemeinsamen Kinder geboren, die sowohl die deutsche, als auch die italienische Staatangehörigkeit besitzen. Nachdem der Familienvater 2003 arbeitslos geworden war, beantragten Mutter und Kinder Sozialhilfe in Deutschland. Diese wurde ihnen auch gewährt, da die Familie aufgrund des wegen der Ausweisung bestehenden Einreiseverbots des Vaters gehindert sei, zusammen in Deutschland zu leben. Seither bezogen Mutter und Kinder durchgängig Leistungen vom Sozialamt, der letzte Bewilligungsbescheid erging im Juli 2009. Im August 2011 erfuhr das Sozialamt dann aber, dass das Einreiseverbot des italienischen Vaters nur bis Oktober 2005 bestanden hatte. Daraufhin wurden die Sozialhilfeleistungen mit Ablauf des Jahres 2011 eingestellt. Mit dem Wegfall des Rückkehrhindernisses sei auch der Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland entfallen, begründete die Behörde ihr Vorgehen. Das Sozialgericht wies die Klage der Familie ab.

LSG: Kläger genießen keinen Vertrauensschutz

Das Landessozialgericht hat nunmehr auch die Berufung der Familie zurückgewiesen. Sozialhilfe werde auch an Deutsche grundsätzlich nicht ins Ausland gezahlt. Hiervon könne nur in eng begrenzten und im Gesetz abschließend geregelten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand liege hier nicht mehr vor, denn das Einreiseverbot für den Ehemann und Vater der Kläger habe bereits seit Oktober 2005 nicht mehr gegolten. Die letzte im Juli 2009 erfolgte Bewilligungsentscheidung sei deshalb von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Kläger könnten sich letztlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn sie seien ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Leistungsträger in zumindest grob fahrlässiger Weise nicht nachgekommen. Obwohl ihnen die Bedeutung des Einreiseverbots für den Bezug von Sozialhilfe im Ausland bekannt gewesen sei, hätten sie dem Sozialamt den Wegfall des Verbots nicht mitgeteilt. Durch dieses Verhalten hätten die Kläger die Fehlerhaftigkeit der späteren Leistungsbewilligung selbst verursacht.