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LG Trier

Keine Rechtsanwaltsvergütung bei unkontrollierter Beratung durch nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Assessor

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Ein Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Vergütung, wenn ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Assessor das Mandat ohne Kontrolle eines zugelassenen Rechtsanwalts führt. Dies hat das Landgericht Trier durch ein jetzt veröffentlichtes Urteil vom 09.09.2015 entschieden. Das Gericht bejahte einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Der Anwaltsvertrag sei in diesem Fall nichtig (Az.: 5 O 259/14).

Vertretung in einem Scheidungsverfahren

Der Kläger, ein in Trier zugelassener Rechtsanwalt, beschäftigte in seiner Kanzlei einen früher selbst als Rechtsanwalt zugelassenen Zeugen, der seine Zulassung verloren hat. Die Beklagte beauftragte den Kläger mit der Vertretung in einem Scheidungsverfahren. Dieses wurde zumindest teilweise durch den Zeugen bearbeitet. Er führte die Gespräche mit der Klägerin, erarbeitete die Schriftsätze und unterschrieb sogar einen. Der Kläger unterschrieb dagegen nur die restlichen Schriftsätze und trat in einer mündlichen Verhandlung auf. Der Kläger begehrte nun Zahlung des für die Tätigkeit fälligen Honorars.

Assessor hat Tätigkeit des Rechtsanwalts ersetzt

Die Kammer wies die Klage wegen eines Verstoßes gegen § 3 Rechtsdienstleistungsgesetz ab. Sie sah es als bewiesen an, dass der Zeuge selbstständig Rechtsdienstleistungen ohne Kontrolle durch einen zugelassenen Rechtsanwalt erbrachte, ohne eine Erlaubnis zu besitzen. Insofern seien die Tätigkeiten des Zeugen nicht in die Arbeit eines Rechtsanwalts eingeflossen, sondern hätten diese ersetzt. Es habe auch keine wirksame Kontrolle über den von dem Zeugen verfassten Schriftverkehr gegeben.