Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LG Nürnberg-Fürth

Klage einer Intersexuellen nach mangelnder Aufklärung vor geschlechtsanpassender Behandlung hat Erfolg

Orte des Rechts

Eine Intersexuelle, die vor einer Mitte der 90er-Jahre erfolgten geschlechtsanpassenden Behandlung nicht ausreichend über ihre genetische Disposition aufgeklärt worden war, hat grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen das Universitätsklinikum Erlangen. Dies hat das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 17.12.2015 entschieden. Die Parteien können Berufung zum Oberlandesgericht Nürnberg einlegen (Az.: 4 O 7000/11).

Klägerin hätte rückblickend nicht in Behandlung eingewilligt

Die Klägerin wirft den Beklagten – dem Universitätsklinikum Erlangen und einem dort tätigen Arzt – nicht nur vor, sie falsch behandelt zu haben. Sie stützt ihre Klage vor allem auch darauf, vor der Behandlung als damals 20-Jährige nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass sie nicht nur weibliche, sondern auch männliche Geschlechtsanteile hat, also weder Mann noch Frau ist, sondern – so beschreibt sie sich selbst – ein Zwitter. Statt ihr dies mitzuteilen, habe man sie im Rahmen einer geschlechtszuweisenden Therapie mit erheblichen gesundheitlichen Nebenfolgen als Frau behandelt. Damit habe man ihr die Möglichkeit genommen, als Mann therapiert zu werden oder den Zustand ohne eindeutige Geschlechtszuordnung zu belassen. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie in die Behandlung nicht eingewilligt. Die Beklagten verteidigen sich unter anderem damit, dass bis Mitte der 90er-Jahre in ärztlichen Lehrbüchern noch eine frühzeitige Zuweisung zu einem Geschlecht empfohlen worden sei und man zum Schutz der psychosexuellen Gesundheit und einer ungestörten Geschlechtsidentität von einer radikalen Aufklärung abgeraten habe.

Zustand des intersexuellen Genitals hätte mitgeteilt werden müssen

Das LG Nürnberg-Fürth hat zwar keinen Behandlungsfehler der Beklagten festgestellt, bejaht aber dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld und Schadensersatz insoweit, als eine feminisierende Operation im Juli 1995 ohne wirksame Einwilligung vorgenommen worden und daher rechtswidrig gewesen sei. Die erteilte Einwilligung sei unwirksam, weil die Ärzte ihr kein zutreffendes Bild von ihrem gesundheitlichen Zustand vermittelt hätten. Dazu hätte es auch 1995 schon gehört, der erwachsenen Klägerin den Zustand ihres intersexuellen Genitals mitzuteilen und ihr Ursachen und Folgen jedenfalls in den Grundzügen verständlich zu erläutern. Nur so hätte sie die Bedeutung und Tragweite der ihr vorgeschlagenen feminisierenden Behandlung erkennen und eine selbstbestimmte Entscheidung treffen können. Zur Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes bedürfe es allerdings einer weiteren Beweisaufnahme. Insoweit wird der Prozess fortzusetzen sein.

Ausführender Operateur haftet nicht

Der mitverklagte ausführende Operateur hingegen hafte nicht dafür, dass die Klägerin von anderer Seite bei der Entwicklung des Gesamtbehandlungskonzepts nur unzureichend aufgeklärt worden sei. Die gegen ihn erhobene Klage hat das Gericht deshalb abgewiesen.