Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LG München I

Landgerichtsarzt muss Honorare trotz fehlenden Fachkundenachweises nicht zurückzahlen

Vollzeit mit der Brechstange?

Die Klage des Freistaates Bayern gegen einen Landgerichtsarzt auf Rückzahlung von zwischen 01.09.2004 und 31.12.2006 gezahlten ärztlichen Honoraren in Höhe von 89.145,67 Euro ist erfolglos geblieben. Die Tatsache, dass der Arzt bei Erbringung von Laborleistungen außerhalb seiner formellen fachärztlichen Kompetenz tätig geworden sei, führe nicht zur Unwirksamkeit des Gutachtensauftrags, befand das Landgericht München I mit am 17.02.2016 verkündeten Urteil (Az.: 9 O 20894/14).

Klägerin moniert fehlenden Fachkundenachweis

Der Beklagte ist Arzt und Facharzt für Psychiatrie und als Arzt beim LG Ingolstadt tätig. Auf gerichtliches und staatsanwaltschaftliches Ersuchen nahm er auch sogenannte Drogen-Screening-Untersuchungen vor, welche insbesondere bei Probanden durchgeführt werden, die sich im Rahmen von Bewährungsauflagen Drogentests unterziehen müssen. Bis November 2004 erbrachte der Beklagte hierfür die Laborleistungen selbst, danach beauftragte er damit eine Laborpraxis. Der Beklagte stellte der Klägerin die jeweils durchgeführten Laboruntersuchungen als ärztliche Laborleistungen gemäß GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) in Rechnung. Die Klägerin fordert Rückzahlung der so abgerechneten Laborleistungen, da diese vom Beklagten – der kein Laborarzt ist – ohne den erforderlichen Fachkundenachweis erbracht worden seien und daher nicht nach der GOÄ hätten in Rechnung gestellt werden dürfen; auch beim später erfolgten Weiterversand der Unterlagen an einen Laborarzt dürfe die Rechnung allein vom Laborarzt gestellt werden.

Gutachtertätigkeit nicht mit der eines behandelnden Arztes vergleichbar

Das LG München I hat einen Rückzahlungsanspruch indes verneint. Der Umstand, dass der Beklagte bei Erbringung der Laborleistungen außerhalb seiner formellen fachärztlichen Kompetenz gehandelt habe, führe nicht zur Unwirksamkeit seines Gutachtensauftrags. Die Verträge zwischen den Parteien seien nicht als Behandlungsverträge, sondern als Gutachtensaufträge einzuordnen. Anders als bei einem ärztlichen Behandlungsvertrag, bei dem ein Arzt, der fachfremde Leistungen erbringe, grundsätzlich keinen Honoraranspruch gegen den Patienten habe, gelte dies für die Beauftragung im Sachverständigenverhältnis nicht. Denn die Tätigkeit des Sachverständigen sei eine andere als die eines behandelnden Arztes und der Gutachtensempfänger sei nicht gleichermaßen schutzwürdig wie ein zu behandelnder Patient. Der Sachverständige könne in der Begutachtungssituation viel stärker aufgrund recherchierter Literatur vorgehen als der Arzt in der Situation einer Akutbehandlung. Das Gutachten werde zudem fachkundig durch ein Gericht gelesen. Anders als die akut wirkende Behandlung könne ein Gutachten durch Rückfragen hinterfragt werden, bevor es Wirkungen entfalte.

Auch Laborleistungen durften direkt abgerechnet werden

Soweit sich die Klageforderung auf Laborleistungen durch das ab November 2004 eingeschaltete Labor beziehe, sei es ebenfalls unschädlich, dass der Beklagte diese direkt abgerechnet und nicht etwa eine gesonderte Rechnung des Labors beigefügt habe. Dies folge bereits daraus, dass die Parteien sich auf die Gutachtenerstellung gegen die Abrechnung der durchzuführenden Laboruntersuchungen nach der GOÄ verständigt hätten. Sei es dem Beklagten als Sachverständigem also gestattet gewesen, die Untersuchungen eigenverantwortlich zu organisieren und so im Idealfall einen Gewinn bei der Eigendurchführung der Untersuchungen zu erzielen, so sei ihm auch freie Hand gelassen, die Untersuchungen in anderer Weise sicherzustellen, solange er nur die vereinbarte Abrechnung nach der GOÄ weiterhin vorgenommen und den Honorarrahmen nicht überschritten habe.

Honorar-Rückforderung zudem treuwidrig

Das Gericht hält eine Rückforderung der gezahlten Honorare darüber hinaus jedenfalls für treuwidrig, weil dem Kläger von Anfang an der fehlende Fachkundenachweis des Beklagten bekannt gewesen sei. Gleichwohl habe sich der Kläger zu einer Beauftragung des Beklagten – wegen des Vertrauens auf dessen zuverlässige Aufgabenerfüllung – entschlossen. Selbst wenn man das Vertragsverhältnis aber für unwirksam hielte, bestünde letztendlich kein Rückzahlungsanspruch des Klägers. Denn der Kläger habe dann seinerseits den materiellen Wert der vom Beklagten tatsächlich erbrachten Laborleistungen zu erstatten. Unstreitig seien die Behandlungen nicht nur fehlerfrei erfolgt, sondern auch zutreffend abgerechnet worden. Damit saldierten sich die jeweiligen Ansprüche auf null. Schließlich sei ein etwaiger Rückforderungsanspruch jedenfalls verjährt.

Kein Schadenersatzanspruch wegen Betrugs

Das Gericht verneint auch einen Schadenersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Betrugs. Der Beklagte habe den Kläger nicht darüber getäuscht, dass er die Laboruntersuchungen als Facharzt für Psychiatrie vorgenommen habe, dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Auch bezüglich der später durch das beauftragte Labor erbrachten Leistungen liege keine Täuschungshandlung des Beklagten vor. Dieser habe auf seinen Rechnungen weder notiert, dass er die Laboruntersuchungen selbst erbringe, noch habe der Kläger damit rechnen dürfen. Schließlich sei auch die Absicht einer rechtswidrigen Bereicherung des Beklagten nicht nachgewiesen; substantiierte Anhaltspunkte dafür habe der Kläger nicht vorgebracht.