LG Mainz kippt außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers des MdK

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LG Mainz kippt außerordentliche Kündigung eines Geschäftsführers des MdK. beck-aktuell, 12.08.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/171751)
Die Kündigungen des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen Rheinland-Pfalz (MdK) aus dem Jahr 2013 sind laut Urteil des Landgerichts Mainz vom 12.08.2016 unwirksam. Eine außerordentliche Kündigung müsse binnen zweier Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe ausgesprochen werden. Das Nachschieben von Kündigungsgründen sei zwar möglich, aber nur, wenn diese Gründe bereits zum Zeitpunkt der ersten Kündigung objektiv bestanden haben und das Nachschieben von Gründen nicht vertraglich ausgeschlossen ist (Az.: 2 O 329/13).
Beginn der Zweiwochenfrist mit Kenntniserlangung der Kündigungsgründe
Nach § 626 Abs. 2 BGB dürfe eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen erklärt werden, schreibt das LG. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Diese Frist habe der MdK nicht eingehalten, da ihm die zur Kündigung berechtigenden Tatsachen bereits aufgrund des vom Landesprüfungsdienst der Kranken- und Pflegeversicherung Rheinland-Pfalz (LPD) erstellten "vorläufigen Zwischensachstandsberichts" vom August 2013 bekannt gewesen seien. Die Kündigung sei jedoch erst im Oktober 2013 ausgesprochen worden.
Begründungserfordernis verhindert Nachschieben von Gründen
Ein sogenanntes "Nachschieben von Gründen" in den darauffolgenden Kündigungen vom Oktober 2015 und April 2016 sei hier nicht möglich gewesen, so die Kammer weiter. Grundsätzlich sei ein Nachschieben von Gründen zulässig, sofern die Gründe bereits zum Zeitpunkt der ersten Kündigung objektiv bestanden haben. Im zu entscheidenden Fall sei jedoch ein Begründungserfordernis für eine Kündigung vertraglich vereinbart gewesen, welches die Unzulässigkeit eines solchen Nachschiebens von Gründen begründe.
Kündigungsgründe unzureichend
Das LG habe zudem festgestellt, dass die von der Beklagten vorgetragenen Kündigungsgründe eine Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht rechtfertigen konnten. So sei insbesondere die Abrechnung von Tankkosten für eine Privatfahrt ins europäische Ausland vertraglich zulässig gewesen, auch die Schenkung von Büchern mit nicht dienstbezogenem Inhalt stelle keinen Verstoß gegen geltende Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit dar. Soweit der MdK seine Kündigung auf drohende Äußerungen des Klägers gestützt habe, hätten sich diese im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zweifelsfrei erwiesen oder seien aus dem Gesamtzusammenhang gerissen worden.
Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigungsanspruch
Die Kammer stellte überdies fest, dass dem Kläger trotz der Unwirksamkeit der Kündigungen kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zusteht. Grund hierfür sei, dass zwischen zivilrechtlichem Anstellungsvertrag und der organschaftlichen Stellung des Klägers zu unterscheiden sei. Mit der Kündigung sei gleichzeitig seine Organstellung widerrufen worden. Ob diese Amtsenthebung rechtmäßig erfolgte, habe nicht das Zivilgericht, sondern das Sozialgericht zu klären, da das Amtsenthebungsverfahren durch Vorschriften des Sozialgesetzbuches geregelt sei.
Kein Anspruch auf volle Gehaltszahlung
Vor diesem Hintergrund stehe dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung seines vollen Gehaltes zu. Der Vertrag sehe lediglich vor, dass der Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung einen Anspruch auf 75% seines Gehaltes habe. So habe der Kläger für zwei Wochen überzahltes Gehalt für den Monat Oktober 2013 zurückzuzahlen. Der Beklagte wiederum müsse die vom Kläger verauslagten Kosten für seinen auch für private Zwecke nutzbaren Dienstwagen bezahlen, da die entsprechende vertragliche Regelung im Anstellungsvertrag wirksam sei.
- Redaktion beck-aktuell
- LG Mainz
- Urteil vom 12.08.2016
- 2 O 329/13
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