Berliner Zeitung schrieb bei LTO ab

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Berliner Zeitung schrieb bei LTO ab. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203966)
Weil ein Journalist der Berliner Zeitung weite Teile eines Artikels von Legal Tribune Online übernommen haben soll, wurde das Blatt nun vom Hamburger Landgericht verurteilt. Urheberrecht gelte auch im Journalismus, betonte die Pressekammer.
Das LG Hamburg hat die Berliner Zeitung (B.Z.) wegen eines Artikels über eine Entscheidung des LG Berlin II zum Correctiv-Bericht über das sogenannte "Potsdamer Treffen" verurteilt (Urteil vom 06.08.2026 – 310 O 136/26). Dieser verletze den Chefredakteur des juristischen Magazins Legal Tribune Online (LTO), Felix Zimmermann, in seinen Urheberrechten, so das Gericht.
Zimmermann hatte an der mündlichen Verhandlung des LG Berlin teilgenommen und nach Erscheinen der Urteilsgründe in einem Artikel bei LTO ausführlich die Erwägungen des Gerichts dargelegt. Er stellte das Urteil auch in den Kontext einer anders lautenden Entscheidung des LG Hamburg.
Am selben Tag um 18.51 Uhr erschien dann ein Artikel auf der Website der B.Z., der sich ebenfalls vertieft mit der Berliner Entscheidung befasste. Darin war auch der Hinweis "Zuvor berichtete auch LTO" enthalten. Zimmermann war jedoch der Auffassung, der B.Z.-Redakteur habe sich nicht nur auf LTO informiert, sondern vielmehr bei ihm abgeschrieben und kontaktierte daraufhin zunächst den Chefredakteur, der aber nicht reagierte. Auch auf eine Abmahnung per Post folgte keine Reaktion, sodass Zimmermann, selbst früher als Presserechtler tätig, schließlich mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung vor Gericht zog.
Nicht nur die Berliner Urteilsgründe wiedergegeben
Das LG Hamburg folgte in seinem Urteil, das beck-aktuell.Heute im Recht vorliegt, Zimmermanns Argumentation und sah einen Unterlassungsanspruch gegen die B.Z. aus § 97 Abs. 1 UrhG i. V. m. §§ 16, 19a UrhG begründet. Zur Frage, inwiefern journalistische Artikel überhaupt urheberrechtlich geschützt sein können, argumentiert das LG, die B.Z. habe die "kreativen Elemente des LTO-Artikels, die sich in origineller Weise von den besprochenen Urteilsgründen abheben und die eigenen Wertungen und sprachlichen Eigenarten des Texts des Verfügungsklägers beinhalten, wiedererkennbar im Verletzungsmuster übernommen".
Das Gericht ordnete Zimmermanns Artikel nicht als bloße Wiedergabe der Berliner Entscheidung ein, sondern vielmehr als eigenständiges schutzfähiges Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. "Der streitgegenständliche Artikel des Verfügungsklägers erschöpft sich auch nicht in der bloßen Wiedergabe der Urteilsgründe des besprochenen Urteils des Landgerichts Berlin II, sondern ist geprägt von der Darstellung der Urteilsgründe in eigenen Worten und der Aufarbeitung der Argumentation des Gerichts mit eigenen Wertungen des Verfügungsklägers", so die Kammer.
Kreative Elemente nahezu wortgleich übernommen
Der B.Z.-Artikel habe den danach bestehenden Urheberrechtsschutz verletzt, indem der Redakteur nicht nur die juristischen Fakten, sondern auch die kreativen Elemente des LTO-Artikels, die dessen Schutz erst begründeten, übernommen habe, argumentierte das LG Hamburg.
Das Gericht zog dabei eine Parallele zu Urheberrechtsstreitigkeiten um Möbelstücke, die schon den EuGH erreicht haben. Dieser hatte in einem Verfahren, das u. a. mutmaßlich kopierte Designelemente der beliebten USM-Haller-Möbel betraf, entschieden, dass es für eine Urheberrechtsverletzung darauf ankomme, "ob kreative Elemente des geschützten Werkes wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind". Der B.Z.-Redakteur habe eine Vielzahl der kreativen Elemente des LTO-Berichts – etwa bestimmte Beschreibungen oder inhaltliche Wertungen – "nahezu wortgleich übernommen", so das LG.
Das Urteil, das den Parteien laut Zimmermann schon zugestellt worden ist, scheint den Streit jedoch noch nicht beendet zu haben. Mit einem neuen Schreiben, das beck-aktuell.Heute im Recht ebenfalls vorliegt, hat Zimmermann nach eigenen Angaben am Donnerstag ein Ordnungsgeld gegen die Zeitung beantragt. Seines Erachtens verstoße diese "in eklatanter Weise" gegen die einstweilige Verfügung. Zwar habe die B.Z. eine der angegriffenen Passagen gestrichen und die anderen abgeändert, das aber in einer Weise, die seines Erachtens sogar noch mehr in sein Urheberrecht eingreife, argumentiert Zimmermann.
- LG Hamburg
- Urteil vom 06.08.2026
- 310 O 136/26
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Dr. Maximilian Amos: Berliner Zeitung schrieb bei LTO ab. beck-aktuell, 14.08.2026 (abgerufen am: 14.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203966)




