Berichterstattung über Wedl-Wilsons "Rottweiler" zulässig

Zitiervorschlag
Berichterstattung über Wedl-Wilsons "Rottweiler" zulässig. beck-aktuell, 17.04.2026 (abgerufen am: 18.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196511)
Weil ein Persönlicher Referent für Kultursenatorin Sarah Wedl-Wilson Druck auf Verwaltungsmitarbeitende ausgeübt habe, soll sie diesen intern als ihren "Rottweiler" bezeichnet haben. Der Tagesspiegel durfte darüber – auch identifizierend – berichten, meint das LG Berlin II.
Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung finden keine Anwendung, wenn über tatsächlich gefallene Äußerungen eines Politikers berichtet wird. Mit Verweis auf den EGMR ließ das LG Berlin II daher eine identifizierende Berichterstattung über einen persönlichen Referenten der Berliner Kultursenatorin Sarah Wedl-Wilson zu. Der Tagesspiegel hatte eine interne WhatsApp-Nachricht zitiert, wonach der Referent bei der Einwirkung auf Verwaltungsmitarbeitende im Rahmen der Fördergeldaffäre "den Rottweiler gespielt" habe (Urteil vom 31.03.2026 – 27 O 102/26 eV).
Der Skandal um die angeblich rechtswidrigen Praktiken in der Berliner Kulturverwaltung hat nun auch eine äußerungsrechtliche Dimension bekommen. Mehrere Mitarbeitende hatten der Führungsriege der Berliner Senatsverwaltung für Kultur und gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgeworfen, politisch motiviert in den Förderungsprozess einzugreifen. Es werde Druck auf Verwaltungsmitarbeitende ausgeübt, gewisse Projekte würden aus politischen Gründen priorisiert behandelt und zum Teil sei sogar die inhaltliche Prüfung der Anträge beiseitegelassen worden. Dafür habe sich die Hausleitung verantwortlich gezeichnet – bis August 2025 Kultursenator Joe Chialo, seit seinem Rücktritt nun Senatorin Sarah Wedl-Wilson. Einen bewussten Rechtsbruch dementiert sie nun.
Der "Rottweiler" im Zentrum der Wahrnehmung
Über die Vorwürfe berichtete unter anderen der Tagesspiegel, der auch eine WhatsApp-Nachricht von Wedl-Wilson an den CDU-Abgeordneten Christian Goiny ans Licht brachte. Georg Gremske, einer ihrer persönlichen Referenten habe – wohl bei der Durchsetzung von Goiny geforderter Bewilligungen – "den Rottweiler gespielt". Der Tagesspiegel setzte dies in den Kontext der von mehreren Referatsleitern vorgeworfenen politischen Einflussnahme und ließ sich auch in folgenden Berichten nicht nehmen, diverse tierische Wortspiele auf Kosten Gremskes einfließen zu lassen.
Dieser wehrte sich nun vor dem LG Berlin II gegen die identifizierende Berichterstattung. Neben der veröffentlichten WhatsApp-Nachricht wandte er sich unter anderem gegen eine Art Quiz in der "Checkpoint" Rubrik des Tagesspiegels: "Wie nennt Kultursenatorin Sarah Wedl-Wilson ihren Persönlichen Referenten Dr. Georg Gremske? a) Lahme Ente, b) Turteltaube, c) Rottweiler“. Auch Formulierungen wie "Auch Hunde müssen mal" oder "auf Wunsch der Senatorin mal so richtig die Zähne zeigen" griff er mit seiner Unterlassungsklage an. Der Antrag enthielt auch Ausführungen des Tagesspiegels zu Gremskes kunsthistorischer Dissertation. Die dort genannten "Gerade-noch-Gestalten am Rande der Wahrnehmung" hätten demnach Ähnlichkeiten zu gewissen real operierenden Akteuren, wovon einige geradlinig, andere punktuell und mit einem großen "Wuff" ins Zentrum der Wahrnehmung gerückt seien. Die Zivilkammer 27 des LG Berlin II hielt die Berichterstattung sämtlich für zulässig.
Berichte über Aussagen: Keine Verdachtsberichterstattung
In gebotener Kürze führte die Kammer aus, dass es hier um Aussagen der Senatorin gehe, die unstreitig gefallen seien. Soweit die Berichte also Tatsachen behauptet hätten, seien diese nicht nachweislich unwahr. Und soweit es um Meinungsäußerungen gehe, seien diese nicht "aus der Luft gegriffen". Da die Aussagen bzw. Zitate lediglich die Sozialsphäre des klagenden Referenten beträfen, seien sie als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen. Der Referent hatte hingegen geltend gemacht, der Tagesspiegel habe mit den Berichten gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen. Diese seien bei Berichten über Aussagen von Politikern indes gar nicht anwendbar.
Der Referent habe sich in seinem Antrag zwar inhaltlich zutreffend auf Entscheidungen des BVerfG und des BGH berufen, in denen die Erstreckung der Verdachtsberichterstattungsmaßstäbe auch auf solche Fälle gebilligt worden war – namentlich Beschlüsse aus den Jahren 2009 und 2010. Für diese Entscheidungen habe der EGMR die Bundesrepublik Deutschland allerdings wegen Verstoßes gegen Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) zu einer Entschädigungszahlung verurteilt (Urteil vom 10.07.2014 – 48311/10). Dieser Auffassung schließe sich auch die Kammer an.
Das folge aus dem herausgehobenen Wert der Meinungs- bzw. Pressefreiheit, die es Medien erlaube, das politische Geschehen ungefiltert und vollständig abzubilden und zu bewerten. Diese Privilegierung erfasse Äußerungen von Politikern in parlamentarischen Auseinandersetzungen, Wahlkampfäußerungen und Äußerungen gegenüber anderen Politikern sowie Verlautbarungen von Politikern "in ihrer Funktion" als Inhaber eines politischen Amtes und umgekehrt. Als unverzichtbarer "Wachhund" der Demokratie hätten Medien nicht nur das Recht, sondern die Pflicht (unter Beachtung ihrer Verantwortung) sämtliche Informationen und Ideen zu sämtlichen Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen. Dazu zähle der gesamte politische Prozess.
Namensnennung zulässig
Der Presse dürfe weder untersagt werden, die Verbreitung von ehrabträglichen Aussagen Dritter – hier der Senatorin – zu verbreiten. Noch dürfe ihr auferlegt werden, sämtliche Aussagen vor der Weiter- bzw. Wiedergabe inhaltlich umfassend zu überprüfen. Das würde ihre Kernaufgabe – den Beitrag zu Diskussionen von Fragen des öffentlichen Interesses – behindern.
Schon die umfangreiche Vorberichterstattung zeige, dass es hier um einen Fall von besonderem öffentlichem Interesse gehe. Die Berichterstattung dürfe daher nur aus besonders schwerwiegenden Gründen eingeschränkt werden. Die Kammer bewertete den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Referenten hier als "nicht besonders schwerwiegend", da keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden seien. Die Senatorin habe ihn nicht in seiner Person im Rahmen einer Schmähkritik herabgewürdigt, sondern "lediglich" sein innerbehördliches Handeln und Wirken "metaphorisch bewertet", so die Kammer.
Dabei habe er auch mit vollem Namen genannt werden dürfen. Zwar dürfe nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG nur identifizierend berichtet werden, wenn ein zusätzliches berechtigtes, die Persönlichkeitsrechte überwiegendes Informationsinteresse bestehe. Das dürfe jedoch nicht zu einer umfassenden Erforderlichkeitsprüfung werden. Dadurch würde nämlich sämtliche nicht anonymisierte Berichterstattung unzulässig, was wiederum die publizistische Freiheit der Medien über Gebühr beschränke.
Für eine Identifizierung spreche hier, dass der Referent nicht nur – wie seinerseits behauptet – tarifbeschäftigter Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion sei. Tatsächlich sei er in mehrfach herausgehobener Stellung tätig geworden, nicht nur als Persönlicher Referent sondern unter anderem auch als Beauftragter für Demokratieförderung und Antisemitismusbekämpfung. Schon das begründe ein öffentliches Interesse in "besonders hohem Maße". Auch seine Tätigkeit im Vorstand des CDU Ortsverbands Kladow sowie seine offenbar gewordenen Verbindungen nicht nur zur Senatorin, sondern gleichzeitig zum CDU-Abgeordneten Goiny habe das öffentliche Interesse an seiner Namensnennung hier zusätzlich erhöht.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LG Berlin II
- Urteil vom 31.03.2026
- 27 O 102/26 eV
Zitiervorschlag
Berichterstattung über Wedl-Wilsons "Rottweiler" zulässig. beck-aktuell, 17.04.2026 (abgerufen am: 18.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196511)



