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Correctiv-Artikel über zu Guttenberg

LG Berlin II sieht "journalistische Kardinalspflichten verletzt"

Karl-Theodor zu Guttenberg auf einer Bühne
Karl-Theodor zu Guttenberg im April 2026 auf der Hannover Messe © Panama Pictures | Dwi Anoraganingrum

Correctiv hatte behauptet, der Ex-Bundesminister habe sich in seinem Podcast für eine mit der AfD zusammenarbeitende Minderheitsregierung der CDU ausgesprochen. Dabei habe Karl-Theodor zu Guttenberg sogar das Gegenteil gesagt, so das LG Berlin II.

Ein Artikel der Rechercheplattform Correctiv könnte laut dem LG Berlin II jedenfalls so verstanden werden, als hätte Karl-Theodor zu Guttenberg sich in seinem Podcast mit dem Linken-Politiker Gregor Gysi persönlich für eine Minderheitsregierung der CDU und deren parlamentarische Zusammenarbeit mit der AfD eingesetzt oder diese sogar ausdrücklich bevorzugt.

Dabei habe zu Guttenberg, als er das Motto "Wer mitstimmt, stimmt mit" zitierte, sogar das Gegenteil gesagt. Darin sieht das Gericht eine unwahre, jedenfalls aber unvollständige Berichterstattung, die es Correctiv wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des ehemaligen Bundesverteidigungsministers in gleich zwei Varianten untersagte (Urteil vom 18.08.2026 – 27 I 298/26 eV). 

"Journalistische Kardinalspflichten verletzt"

Das LG Berlin II stellte klar, dass die persönlichkeitsverletzende Interpretation nicht die einzige mögliche Deutung sein müsse, solange sie nahe liege. Tatsächlich habe zu Guttenberg sich in dem Podcast, über den der Correctiv-Artikel berichtet hatte, gerade gegenteilig geäußert. Der eigentliche Kontext der Aussage mache das deutlich, denn das Transkript laute: "Das ist, ich glaube, das ist, das ist weiterhin einfach eine, eine Geschichte, die glaube ich als solche für viele absolut untragbar wäre, was ich im Übrigen auch vertrete, aber dass man sagt, wer mitstimmt, stimmt mit…". Wer eine von der AfD tolerierte und mit dieser parlamentarisch kollaborierende Minderheitsregierung als "untragbar" erachte, so die Kammer, bevorzuge sie gerade nicht. 

Die Kammer gab zu, dass Berichterstattungen über politische Vorgänge nicht immer in ganzer Breite erörtert werden könnten – die Kürzung eines Sachverhalts dürfe aber niemals so weit gehen, dass der Leser ein "nach der negativen Seite entstelltes Bild" des betroffenen Politikers erhalte. Die Presse sei als "Wachhund der Demokratie" verpflichtet, über das politische Geschehen wahrheitsgemäß und vollständig zu berichten. Durch das nachteilige "framing" habe Correctiv diesen journalistischen Kardinalspflichten nicht genügt.

Rechtsschutzbedürfnis trotz Änderungen im Artikel

Dass Correctiv nach der Abmahnung von zu Guttenberg einige Änderungen in dem Online-Artikel vorgenommen hatte, änderte daran aus Sicht des Gerichts nichts. Die Änderung von "plädiert für" zu "spricht sich für … aus" und "entwirft das Szenario einer Minderheitsregierung", überzeugte die Kammer nicht von einem anderen Sinnesgehalt. Das LG Berlin II bejahte vielmehr ein Rechtsschutzbedürfnis des ehemaligen CSU-Politikers sowohl bezüglich der geänderten als auch bezüglich der ursprünglich im Online-Bericht veröffentlichten Version. 

Schließlich hätte, so die Kammer, Correctiv die mittlerweile geänderte Ursprungsberichterstattung sonst wiederholen können, da die Plattform ihre Berichterstattung insofern zwar abgeändert, aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, so das LG unter Verweis auf ständige Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 4. Dezember 2018 – VI ZR 128/18). Andernfalls könnte von Guttenberg sich also nicht auf die außergerichtlich erwirkte Unterlassungserklärung verlassen.