Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
LG Berlin legt dem EuGH vor

Für Deutsche garantierter Auslieferungsschutz muss auch für EU-Bürger gelten

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Die Auslieferung eines mit amerikanischem Haftbefehl bei Interpol zur Fahndung ausgeschrieben italienischen Staatsangehörigen an die USA war möglicherweise wegen Verstoßes gegen den Auslieferungsschutz rechtswidrig. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18.03.2016 hervor, das den Rechtsstreit über Schadensersatzforderungen des Betroffenen ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (Az.: 28 O 111/14 ).

Sachverhalt

Der klagende Italiener hatte sich am 17.06.2013 auf einem Flug von Nairobi nach Europa befunden, als die Maschine in Frankfurt am Main zwischenlandete. Der Kläger wurde aufgrund einer Fahndungsausschreibung von der Bundespolizei festgenommen. Die USA ersuchten um die Auslieferung des Klägers, gegen den wegen des Verdachts von wettbewerbsbeschränkenden Submissions- und Preisabsprachen ermittelt wurde. Mit Beschluss vom 22.01.2014 erklärte das OLG Frankfurt am Main die Auslieferung des Klägers an die USA für zulässig.

OLG: Deutschenprivileg muss nicht auf Unionsbürger angewandt werden

Die dagegen vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung vor dem Bundesverfassungsgericht blieb erfolglos. Nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG darf – von den im zweiten Satz geregelten Ausnahmen abgesehen – kein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, dieses sogenannte Deutschenprivileg müsse nicht auf Unionsbürger angewandt werden, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das BVerfG habe bereits entschieden, dass der Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten keine Materie sei, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts falle, sodass das europarechtliche Diskriminierungsverbot in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen sei.

Kläger verbüßte Haft in den USA

Daraufhin erhob der Kläger Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel festzustellen, dass ihm Schadensersatzansprüche zustehen. Zeitgleich bewilligte die Bundesrepublik die Auslieferung, die am 04.04.2014 vollzogen wurde. In dem nachfolgenden Strafverfahren in den USA bekannte sich der Kläger schuldig. Er wurde zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe und zur Zahlung einer Geldstrafe von 50.000 US-Dollar verurteilt. Unter Anrechnung der in Deutschland verbrachten Haft wurde er in den USA am 14.04.2015 aus der Haft entlassen.

LG: EU-Bürger genießen ebenso Auslieferungsschutz wie Deutsche

Das Landgericht Berlin neigt zu der Auffassung, dass EU-Bürger ebenso wie deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf Schutz ihrer Grundfreiheiten genießen und auch im Auslieferungsverkehr eines Mitgliedsstaates mit einem Drittstaat nicht schlechter gestellt werden dürfen. Anderenfalls lägen Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot und gegen das Recht auf Freizügigkeit vor. Da jedoch die Rechtslage nicht offenkundig sei, sei eine Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung geboten.

Richter halten Ungleichbehandlung nicht für gerechtfertigt

Die Zivilkammer äußerte auch Zweifel daran, dass die unterschiedliche Behandlung von eigenen Staatsangehörigen und anderen EU-Bürgern durch die Verpflichtung der Europäischen Union, die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten zu achten oder durch ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze gerechtfertigt sein könnte. Wenn man diesen Rechtsstandpunkten folge, hätte die Bundesrepublik keinen Gestaltungsspielraum gehabt und den Kläger nicht an die USA ausliefern dürfen. Für die deutschen Behörden wäre das der Auslieferung vorangegangene gerichtliche Verfahren nur dann verbindlich gewesen, wenn die Auslieferung für unzulässig erklärt worden wäre.

Bundesrepublik haftet möglicherweise auf Schadensersatz

Da im Fall des Klägers die Auslieferung jedoch für zulässig erklärt worden sei, hätte das gerichtliche Verfahren die deutschen Behörden nicht gehindert, eine eigene rechtliche Prüfung vorzunehmen und aus rechtlichen Gründen von einer Auslieferung abzusehen. Bei dieser Fallgestaltung haftet die Bundesrepublik nach Auffassung der Kammer bereits bei einer einfachen Verletzung des Unionsrechts auf Schadensersatz, ohne dass der Verstoß offenkundig gewesen sein müsste.

Justizministerium hätte Diskriminierungsverbot beachten müssen

Schließlich habe das Bundesministerium der Justiz nicht auf die der Auslieferung vorangegangenen Entscheidungen der Gerichte, insbesondere des BVerfG, vertrauen dürfen. Denn aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sei hinreichend bekannt, dass das europäische Recht einen weiten Anwendungsbereich habe. Die oberste Bundesbehörde hätte daher zwingend erkennen müssen, dass sie auch im Auslieferungsverkehr mit Drittstaaten das Diskriminierungsverbot hätte beachten müssen.