LSG Baden-Württemberg erschwert "Verschiebung“ von Sozialhilfeempfängern in gesetzliche Krankenversicherung

Zitiervorschlag
LSG Baden-Württemberg erschwert "Verschiebung“ von Sozialhilfeempfängern in gesetzliche Krankenversicherung. beck-aktuell, 19.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175956)
Eine einmonatige oder längere Unterbrechung des Sozialhilfebezugs kann zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung führen. Dies gilt aber nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg nicht bei rückwirkend oder rechtswidrig herbeigeführten Unterbrechungen des Bezugs durch das Sozialamt. Dann muss dieses weiterhin die notwendigen Kosten tragen (Urteil vom 10.05.2016, Az.: L 11 KR 5133/14).
Sachverhalt
Klägerin ist eine 80jährige Rentnerin mit einer geringen russischen Rente von etwa 200 Euro im Monat, die auf die Sozialhilfe angerechnet wird. Das zuständige Sozialamt fasste die gesamte Rentenzahlung für das Jahr 2010 in einem Monat zusammen, hob im Dezember 2010 rückwirkend nur für November 2010 die Gewährung von Sozialhilfe auf und meldete die Rentnerin bei der AOK an. Anschließend erhielt die Rentnerin wieder laufend Sozialhilfe unter monatlicher Anrechnung der Rente. Die AOK weigerte sich, die Frau aufzunehmen und pochte auf die fortbestehende Zuständigkeit des Sozialamts. Die Klage der Rentnerin gegen die AOK war in erster Instanz erfolgreich. Das Sozialgericht Freiburg entschied, die AOK sei an die Entscheidung des Sozialamts gebunden. Die Beklagte legte Berufung ein.
LSG schränkt Anwendung von Regeln zur Auffangversicherung ein
Die Richter des LSG gaben nun der Berufung der Beklagten statt. Zwar könne bei Unterbrechung des Sozialhilfebezugs ab einem Monat eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung greifen (sogenannte Auffangversicherung). Dies gelte aber nicht für rückwirkend herbeigeführte Unterbrechungen und auch nicht für rechtswidrig herbeigeführte Unterbrechungen. Das Sozialamt hätte vorliegend nicht die gesamte Rente des Jahres 2010 punktuell in einem Monat zusammenfassen und damit für einen Monat den Sozialhilfebezug unterbrechen dürfen. Vielmehr hätte die Rente nach den gesetzlichen Vorgaben monatlich angerechnet werden müssen. Dann wäre es zu keiner Unterbrechung des Sozialhilfebezugs gekommen. Die Rentnerin sei nicht bei der AOK gesetzlich kranken- und pflegeversichert, sondern erhalte weiterhin die notwendigen Hilfeleistungen bei Krankheit oder Pflege auf Kosten des Sozialamts.
- Redaktion beck-aktuell
- LSG Baden-Württemberg
- Urteil vom 10.05.2016
- L 11 KR 5133/14
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LSG Baden-Württemberg erschwert "Verschiebung“ von Sozialhilfeempfängern in gesetzliche Krankenversicherung. beck-aktuell, 19.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175956)



