Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit Weimarer Republik kostet Betriebsrat nicht den Job

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Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit Weimarer Republik kostet Betriebsrat nicht den Job. beck-aktuell, 07.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179641)
Übt ein Betriebsratsmitglied Kritik an einer geplanten Kontrolle der Mitarbeiter durch die Arbeitgeberin, und nimmt es hierbei Bezug auf das NS-Regime, so rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung, wenn die Äußerung darauf hinausläuft, einer Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse in diese Richtung vorzubeugen. Denn damit würden die betrieblichen Verhältnisse nicht mit dem NS-Terrorregime gleichgesetzt, sondern allenfalls mit denen der Weimarer Republik, so das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Dies aber sei von der Meinungsfreiheit gedeckt, so der Beschluss vom 04.03.2016 (Az.: 10 Ta BV 102/15).
Betriebsratsmitglied wendet sich gegen "Überwachungskontrolle" von Pflegekräften
Die Arbeitgeberin betreibt ein Senioren- und Pflegezentrum, bei dem ein Betriebsrat gebildet ist, dessen Mitglied der Beteiligte zu 3) ist. Dieser ist seit 1994 bei der Arbeitgeberin als Altenpfleger im Nachtdienst beschäftigt. Dem Betriebsrat gehört er seit 20 Jahren an. Er ist außerdem Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Klinikgruppe, der die Arbeitgeberin zugehörig ist. In einer E-Mail des Betriebsratsmitglieds vom 21.04.2015 an den Einrichtungsleiter und Aufsichtsratsmitglieder, von dem der Geschäftsführer Kenntnis erhielt, hieß es unter anderem: "…wie ich von mehreren Mitarbeitern erfahren habe, beabsichtigen Sie wöchentlich eine Überwachungskontrolle, mit technischen Gerätschaften, der Mitarbeiter in der Pflege durchzuführen. Es soll damit festgestellt werden, wie viel Zeit der Mitarbeiter benötigt, bis er dem Klingelruf des Mitarbeiters nachkommt. Hier findet eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers statt, die einen dringlichen Handlungsbedarf des Betriebsrats vorsieht gemäß einer einstweiligen Verfügung. Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann. ..."
Arbeitgeber will Betriebsratsmitglied fristlos kündigen
Der Betriebsrat erteilte die von der Arbeitgeberin beantragte Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds nicht. Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der Zustimmung.
LAG sieht keinen Vergleich der betrieblichen Verhältnisse mit NS-Regime
Diesen Antrag hat das LAG Düsseldorf ebenso wie das Arbeitsgericht Oberhausen zurückgewiesen. Ein Grund zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitglieds liege nicht vor. Zwar sei ein Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime in der Regel ein Grund für eine fristlose Kündigung. Eine solche Gleichsetzung sei in der E-Mail vom 21.04.2015 aber nicht enthalten. Das Betriebsratsmitglied warne vielmehr vor einer möglichen künftigen Entwicklung und knüpfe damit allenfalls an die Verhältnisse der Weimarer Republik an. Es gehe ihm darum, dass man Entwicklungen von Beginn an beobachten müsse "bevor etwas aus dem Ruder läuft." Eine solche Äußerung sei von der Meinungsfreiheit geschützt. Die übrige Kritik des Betriebsratsmitglieds, unter anderem an der von diesem behaupteten und von der Arbeitgeberin bestrittenen Unterbesetzung im Tages- und Nachtdienst enthalte zulässige Werturteile, die sich im Rahmen seiner Funktionen als Betriebsrats- und Aufsichtsratsmitglied halten. Das LAG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Düsseldorf
- Beschluss vom 04.03.2016
- 10 Ta BV 102/15
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Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit Weimarer Republik kostet Betriebsrat nicht den Job. beck-aktuell, 07.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179641)



