EnBW durfte Betriebsrentenprogramm wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten reduzieren

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EnBW durfte Betriebsrentenprogramm wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten reduzieren. beck-aktuell, 07.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183801)
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat im Streit um gekürzte Betriebsrenten im Energiekonzern EnBW zahlreiche Klagen abgewiesen. EnBW habe die günstigeren älteren Versorgungsordnungen 2004 aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten ablösen dürfen, da die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns damals durch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung beeinträchtigt gewesen sei. Das LAG hat in allen Fällen die Revision zugelassen (Urteile vom 04.12.2015, Az.: 2 Sa 21/14 u. a.).
Kläger wehren sich gegen Verschlechterung ihrer Betriebsrenten
Die Parteien streiten zum Teil seit mehreren Jahren über die Höhe der Betriebsrenten. Die ganz überwiegend noch im EnBW-Konzern beschäftigten Kläger berufen sich bezüglich ihrer betrieblichen Altersversorgung auf ältere Betriebsvereinbarungen, die noch von Rechtsvorgängern des heutigen EnBW Konzerns (EVS, TWS, NWS) abgeschlossen worden waren. Im Rahmen eines 2002 beschlossenen Ergebnisverbesserungs- und Sparprogramms ("TOPFIT") der EnBW sollten plangemäß jährlich insgesamt eine Milliarde Euro und davon bei den Betriebsrenten 10 Millionen Euro eingespart werden. Dazu wurden 2004 sich für die Beschäftigten negativ auswirkende Betriebsvereinbarungen abgeschlossen. Die Kläger wollen in den Verfahren deshalb festgestellt wissen, dass sich ihre Betriebsrenten nach den älteren Versorgungsordnungen richten.
BAG verwies Verfahren zurück: Anforderungen an negative wirtschaftliche Entwicklung des EnBW-Konzerns überspannt
Nachdem 2011 mehrere Arbeitsgerichte und 2013 mehrere Kammern des LAG Baden-Württemberg den Klägern recht gegeben hatten, hob das BAG 2014 in mehreren Urteilen (u. a. BeckRS 2015, 72443) die Entscheidungen des LAG auf und verwies die Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück. In seinen Urteilen kritisierte das BAG, dass das LAG in den vorangegangenen Urteilen zu hohe Anforderungen an die Darstellung der wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des EnBW-Konzerns durch die Beklagten im Jahr 2003 gestellt habe. Es komme entscheidend darauf an, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorgelegen hätten, auf die ein vernünftiger Unternehmer habe reagieren dürfen und dass die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung nicht unverhältnismäßig gewesen seien. Daraufhin verhandelten am 3. und 4.12.2015 sieben Kammern des LAG neu über insgesamt 88 Betriebsrentenverfahren.
LAG: Verschlechterung war aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gerechtfertigt
Das LAG hat alle Klagen abgewiesen. EnBW sei nicht verpflichtet, den Klägern seit dem Ablösezeitpunkt Ende 2004 Betriebsrenten nach den älteren Betriebsvereinbarungen zu zahlen. Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der neuesten BAG-Rechtsprechung im maßgeblichen Zeitraum 2003 im EnBW Konzern aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers wirtschaftliche Schwierigkeiten vorlagen, die zu einer Ablösung der betrieblichen Altersversorgung berechtigten.
Wettbewerbsfähigkeit war durch unzureichende Eigenkapitalausstattung beeinträchtigt
Denn damals sei die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns durch eine unzureichende Eigenkapitalausstattung, die sich in einer sehr niedrigen Eigenkapitalquote widergespiegelt habe, beeinträchtigt gewesen. Die Neuregelung der Betriebsrenten durch die EnBW sei aus der Sicht eines vernünftigen Unternehmers unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative der Betriebsparteien auch nicht unverhältnismäßig gewesen, sondern habe sich in das auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtete Gesamtkonzept eingepasst.
- Redaktion beck-aktuell
- LAG Baden-Württemberg
- Urteil vom 04.12.2015
- 2 Sa 21/14
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EnBW durfte Betriebsrentenprogramm wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten reduzieren. beck-aktuell, 07.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183801)



