Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
KG

Einsatz von Uber Black wettbewerbswidrig

Schutz des Anwaltsberufs

Das Geschäftsmodell von Uber Black, dem Betreiber einer Smartphone-App zur Vermittlung von Fahraufträgen, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht. Dies hat das Berliner Kammergericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 11.12.2015 klargestellt. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das KG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az.: 5 U 31/15).

Kläger schon in Vorinstanz erfolgreich

Ein Berliner Taxiunternehmer hatte zunächst vergeblich in einem Eilverfahren versucht, Uber den Einsatz der Smartphone-Applikation "Uber App für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer"  zu untersagen, scheiterte jedoch an dem fehlenden Eilbedürfnis. In dem nunmehr anhängigen Hauptverfahren obsiegte der Kläger zunächst vor dem Landgericht Berlin erstinstanzlich in vollem Umfang (BeckRS 2015, 02540).

Gericht argumentiert mit Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs

Die gegen das Urteil des LG eingelegte Berufung der Beklagten blieb überwiegend erfolglos. Nach Auffassung des KG ist das Geschäftsmodell Uber Black wettbewerbswidrig, soweit die Fahrten nicht zum Selbstkostenpreis angeboten werden. Nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes dürften Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz eingegangen seien. Es solle gewährleistet sein, dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförderungsauftrags nicht taxiähnlich auf öffentlichen Straßen und Plätzen bereitgehalten würden und dort Beförderungsaufträge annähmen, um die Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs zu schützen.

Recht zur freien Berufsausübung nicht verletzt

Die Vorschrift verstoße nicht gegen das Recht zur freien Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Auflagen des Gesetzgebers seien verfassungsgemäß, da die Mietwagenunternehmer weniger Beschränkungen in anderer Hinsicht unterlägen. So seien sie im Gegensatz zu den Taxifahrern nicht verpflichtet, Beförderungsaufträge anzunehmen. Auch seien sie nicht an feste Beförderungstarife gebunden.

Kein Verstoß gegen Europarecht

Das vom Kläger begehrte Verbot sei auch nicht europarechtswidrig. Die Organisationsleistungen der Beklagten seien eng mit dem eigentlichen Beförderungsvorgang verbunden. Dadurch sei es gerechtfertigt, sie als Dienstleistung auf dem Gebiet des Verkehrs einzustufen. “Verkehrsdienstleistungen” seien jedoch aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG) ausgenommen. Auch die Niederlassungsfreiheit der Beklagten sei nicht tangiert. Dafür sei erforderlich, dass das Unternehmen eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem betroffenen Staat auf unbestimmte Zeit tatsächlich ausübe und sich dort fest einrichte. Die Beklagte erbringe jedoch nur grenzüberschreitendende Dienstleistungen, ohne die Absicht zu haben, sich dauerhaft in Deutschland anzusiedeln.