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BVerfG beanstandet Zwangsbehandlung von Straftätern in Nordrhein-Westfalen

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zur Zwangsbehandlung psychisch kranker Straftäter in Nordrhein-Westfalen beanstandet. Zwar wurde die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen aus formalen Gründen verworfen. An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift im Maßregelvollzugsgesetz des Landes bestünden aber dennoch Zweifel, heißt es in einem am 29.03.2016 veröffentlichten Beschluss der Karlsruher Richter (Az.:2 BvR 2427/14).

Rechtsweg wurde nicht ausgeschöpft

Die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen wiesen die Richter zwar aus formalen Gründen als unzulässig ab - deshalb sei eine Entscheidung in der Sache nicht möglich. Sie machen aber darauf aufmerksam, dass das Landgericht Düsseldorf, das mit dem Fall zuerst zu tun hatte, die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Grundgesetz hätte prüfen müssen.

BVerfG: Zwangsbehandlung nur als ultima ratio erlaubt

Das BVerfG hatte 2011 vorgegeben, dass Straftäter in der Psychiatrie nur als letztes Mittel und unter strengen Voraussetzungen zwangsbehandelt werden dürfen. Maßnahmen wie etwa das Spritzen von Medikamenten gegen den Willen des Patienten griffen in schwerwiegender Weise in dessen Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein. Damals ging es um Rheinland-Pfalz. Später wurden auch Regelungen aus Baden-Württemberg und Sachsen beanstandet.