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FG Stuttgart

Differenzkindergeld ist für jedes Kind einzeln zu berechnen

Orte des Rechts

Die Schweiz ist vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, wenn der Kindsvater in der Schweiz beschäftigt ist. Wenn dabei die Schweizer Familienzulage geringer ausfällt als das deutsche Kindergeld, zahlt die inländische Familienkasse dem Kindergeldberechtigten den Unterschiedsbetrag (Differenzkindergeld). Übersteigt die Schweizer Familienzulage für das erste und das zweite Kind das Kindergeld, darf dieser übersteigende Betrag nicht mit dem Kindergeldanspruch für zwei jüngere Kinder verrechnet werden. Vielmehr ist das Differenzkindergeld für das einzelne Kind zu berechnen, entschied das Finanzgericht Stuttgart in einem am 02.12.2015 veröffentlichten Urteil vom 28.01.2015 (Az.: 14 K 982/13).

Klägerin bezieht Schweizer Familienzulage

Die Klägerin des Verfahrens (Az.: 14 K 982/13) wohnt mit ihrem Ehemann und vier Kindern im Inland. Ihr ältestes Kind ist volljährig und befindet sich in Berufsausbildung. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für die Kinder Familienzulagen. Die Schweiz ist unter Berücksichtigung von Verordnungen der EU und des Freizügigkeitsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, weil der Kindsvater in der Schweiz beschäftigt ist. Im Streitfall betrugen die Schweizer Familienzulagen monatlich für die zwei jüngsten Kinder 200 Schweizer Franken (165,43 Euro) und für die zwei ältesten Kinder 250 Schweizer Franken (206,78 Euro).

Familienkasse stellte aufaddierte Beträge für alle Kinder gegenüber

Die Familienkasse gewährte Kindergeld für die zwei ältesten Kinder von monatlich 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und das vierte Kind 215 Euro, also insgesamt 773 Euro, und zog hiervon die Schweizer Familienzulage von insgesamt 744,42 Euro ab. Infolgedessen setzte die Familienkasse ein monatliches Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin in Höhe von 28,58 Euro fest. Auf die Klage der Frau berechnete das Finanzgericht das Differenzkindergeld kindbezogen und damit das Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin für das dritte Kind von monatlich 24,57 Euro und das vierte von 49,57 Euro also insgesamt 74,14 Euro.

FG sieht für Verrechnung keine Rechtsgrundlage

Übersteige die Schweizer Familienzulage für das erste und das zweite Kind das Kindergeld, könne dieser übersteigende Betrag nicht mit dem Kindergeldanspruch für die beiden jüngeren Kinder verrechnet werden, so das FG. Hierfür gebe es im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen bevorzuge die Berechnung der Familienkasse Anspruchsberechtigte mit maximal zwei Kindern, weil diesen der Überschuss der Schweizer Familienzulage verbleibe. Lediglich bei Anspruchsberechtigten mit mehr als zwei Kindern könne der Überschuss der Schweizer Familienzulage für die ersten beiden Kinder mit Kindergeld für weitere Kinder verrechnet werden. Dies sei aus Gleichheitsgründen bedenklich, so das Gericht, das inzwischen seine kinderfreundliche Rechtsprechung mit Urteil vom 26.02.2015 (Az.: 3 K 1747/13, BeckRS 2015, 94790) fortgesetzt hat.