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FG Schleswig-Holstein

Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche keine außergewöhnlichen Belastungen

Ein Etappenziel ist erreicht

Die Kosten eines Rechtsstreits um erbrechtliche Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden. Es tritt damit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entgegen. Das Urteil des Zweiten Senats vom 18.03.2015 (Az.: 2 K 256/12, BeckRS 2015, 94714) ist nicht rechtskräftig. Die vom FG zugelassene Revision ist – neben weiteren mit identischem thematischem Bezug – beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 29/15 anhängig.

BFH erkannte Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen an

Mit Urteil vom 12.05.2011 hatte der BFH seine Rechtsprechung zur steuerlichen Berücksichtigung von Prozesskosten dahingehend geändert, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können (NJW 2011, 3055). Das FG Schleswig-Holstein sieht dies anders und schließt sich damit eigenen Angaben zufolge in vollem Umfang der Rechtsprechung des FG Düsseldorf an, wonach Prozesskosten zur Erlangung eines Erbscheins keine außergewöhnliche Belastung darstellen (Urteil vom 11.02.2014, DStRE 2015, 726).

Entscheidung erging zu alter Rechtslage

Das FG Schleswig-Holstein weist ergänzend darauf hin, dass die Entscheidung zu der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage ergangen ist. Der Gesetzgeber habe auf die geänderte Rechtsprechung des BFH mit einem "Nichtanwendungsgesetz" reagiert. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in der Fassung des AmtshilfeRLUmsG seien ab 2013 Kosten für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.